Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO gilt ab dem 20. November 2026. Noch 26 Tage bis zum Inkrafttreten. Was gilt bis wann?
Sachkundeprüfung Darlehensvermittlung (§ 34k GewO)
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Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO
Wer ab dem 20. November 2026 gewerblich Verbraucherdarlehen — etwa Ratenkredite — vermitteln will, braucht eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO. Dazu gehört der Nachweis der Sachkunde, in der Regel durch eine Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Die Prüfung orientiert sich an den Sachgebieten der Verordnung DarlVermV. Sie umfasst rechtliche, wirtschaftliche und beratungsbezogene Themen der Verbraucherkreditvermittlung.
Die schriftliche Prüfung
Kein mündlicher und kein praktischer Prüfungsteil.
Mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte.
Stand: 20.10.2026. Andere Kammern legen eigene Termine fest.
Prüfungsgebiete
Zum Stoff gehören insbesondere die rechtlichen Grundlagen der Vermittlung (§ 34k GewO, DarlVermV), das Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e), Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e), Kreditwürdigkeitsprüfung und Scoring, Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins), Beratungs- und Dokumentationspflichten, Verbraucherrechte und Widerruf sowie Datenschutz und Geldwäscheprävention.
25 34k-Prüfungsfragen aus dem Katalog kannst du auf der Seite 34k Prüfungsfragen direkt online üben — mit Antwortmöglichkeiten und Erklärungen, über alle Sachgebiete der Verbraucherkreditvermittlung. 30 Fragen sind nach der Registrierung gratis testbar.
Hinweis: 34k-pruefung.de ist ein unabhängiger Übungstrainer und nicht mit einer IHK verbunden. Die Plattform ersetzt keine verbindliche Auskunft deiner zuständigen IHK und garantiert kein bestimmtes Prüfungsergebnis.
Was gilt bis wann?
Die wichtigsten Rechtsdaten rund um § 34k GewO, jeweils mit Fundstelle. Ausführlich erklärt der Ratgeber § 34k GewO: Fristen und Stichtage.
| Datum | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 01.08.2026 | Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ist in Kraft. Sie regelt die schriftliche Sachkundeprüfung (bestanden ab 50 Prozent der Punkte). | BGBl. 2026 I Nr. 229, Art. 4; §§ 1, 3 DarlVermV |
| 20.11.2026 | § 34k GewO tritt in Kraft. Ab diesem Tag benötigt eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln oder dazu beraten will. | BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 16 Abs. 1; § 34k Abs. 1 GewO |
| bis 31.05.2027 | Bisherige Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO müssen die Erlaubnis nach § 34k beantragen, wenn sie weiter vermitteln wollen. Wer seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war und das nachweist, benötigt bei rechtzeitigem Antrag keine Sachkundeprüfung. | § 162 Abs. 1 und 3 GewO |
| 19.11.2027 | Die Erlaubnis nach § 34c erlischt für die Darlehensvermittlung spätestens mit Ablauf dieses Tages. | § 162 Abs. 2 GewO |
Der 20. November 2026 ist der Tag des Inkrafttretens, keine Prüfungsfrist. Stand der Angaben: 10.10.2026. Maßgeblich sind die Fundstellen im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 139 und BGBl. 2026 I Nr. 229 (PDF). Dies ist keine Rechtsberatung.