Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO gilt ab dem 20. November 2026. Noch 26 Tage bis zum Inkrafttreten. Was gilt bis wann?
34k Prüfungsfragen: 465 Übungsfragen zur Sachkundeprüfung üben
34k Sachkundeprüfung üben: 25 Prüfungsfragen zur IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler — mit Antwortmöglichkeiten und Erklärungen. Sie stammen aus dem Katalog mit 465 Übungsfragen über alle acht Sachgebiete.
§ 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die IHK Berlin nennt Prüfungstage ab dem 16.11.2026 (Stand: 20.10.2026); andere Kammern legen eigene Termine fest. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich; bestanden ist, wer mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht. Details stehen auf der Seite zum Prüfungsablauf. Ob du die Prüfung überhaupt ablegen musst — auch bei bestehender § 34c-Erlaubnis — klärt die FAQ.
25 Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten und Erklärungen
Klick auf eine Frage, um die Antwortmöglichkeiten und die Erklärung aufzuklappen. Die Auswahl ist über alle Sachgebiete gestreut — von den rechtlichen Grundlagen (§ 34k GewO, DarlVermV) über Verbraucherdarlehensrecht und Kreditwürdigkeitsprüfung bis zu Widerruf, Datenschutz und Geldwäscheprävention. Erst selbst überlegen, dann aufklappen. Welche Option die richtige ist, prüfst du im interaktiven Test.
1.Rechtliche Grundlagen der Vermittlung (§ 34k GewO, DarlVermV)Welchen Regelungsgegenstand hat der neue § 34k GewO?
Eine Antwort ist richtig:
§ 34k GewO schafft eine spezielle Erlaubnisnorm für Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen oder bestimmte Finanzierungshilfen an Verbraucher vermitteln. Im Mittelpunkt steht der Verbraucherbezug; die Vermittlung soll fachlich aufgewertet, transparenter und stärker am Verbraucherschutz ausgerichtet werden. Der neue § 34k GewO wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 eingeführt (verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 139) und tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt bei § 34i GewO.
2.Rechtliche Grundlagen der Vermittlung (§ 34k GewO, DarlVermV)Welche Rechtsgrundlage regelt das Vermittlerregister, in das Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO eingetragen werden?
Eine Antwort ist richtig:
Das Vermittlerregister ist in § 11a GewO geregelt. Danach führen die Industrie- und Handelskammern ein Register für bestimmte erlaubnispflichtige Vermittlergruppen — künftig auch für Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO. Die Registrierung macht die erteilte Erlaubnis nach außen sichtbar und überprüfbar.
3.Rechtliche Grundlagen der Vermittlung (§ 34k GewO, DarlVermV)Welche inhaltlichen Bereiche stehen in der Sachkundeprüfung nach § 34k GewO im Mittelpunkt?
Eine Antwort ist richtig:
Prüfungsrelevant sind insbesondere die Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Haushaltsrechnung, verständliche Erläuterung, Risikodarstellung) sowie fachliche und rechtliche Kenntnisse: Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 2 BGB, Finanzierungshilfen nach § 506 BGB, Informationspflichten (§ 491a BGB, Art. 247 EGBGB), Widerrufsrecht (§ 495 BGB), Datenschutz, Dokumentation und die Abgrenzung von § 34k, § 34i und § 34c GewO. Komplexe Bankmathematik wird nicht verlangt — wohl aber das Verständnis von Rate, Laufzeit, Zinsen und Gesamtkosten. Nach § 1 Abs. 2 DarlVermV umfasst die Prüfung drei Prüfbereiche: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen (inkl. Recht, Verbraucherschutz, Datenschutz, KWG, GwG), 3. Finanzierung und Kreditprodukte. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen (Anlage 1 DarlVermV).
4.Rechtliche Grundlagen der Vermittlung (§ 34k GewO, DarlVermV)Ein Kunde fragt nach einem Förderkredit für eine private Weiterbildung, ein anderer nach einem Förderkredit für die energetische Sanierung seines Eigenheims. Welche erlaubnisrechtliche Einordnung ist korrekt?
Eine Antwort ist richtig:
Die Einordnung richtet sich nach Darlehenszweck und Produktausgestaltung: Bildungs- oder Konsumförderkredite können als Allgemein-Verbraucherdarlehen im § 34k-Umfeld relevant sein. Förderkredite mit Immobilienbezug – Bau, Kauf, Modernisierung, grundpfandrechtliche Absicherung – können Immobiliar-Verbraucherdarlehen sein und gehören dann zum Erlaubnisbereich des § 34i GewO. Nicht jedes Förderthema ist automatisch ein § 34k-Thema; die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
5.Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e)Wie definiert § 491 Abs. 2 BGB (in der ab dem 20.11.2026 geltenden Fassung) den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag?
Eine Antwort ist richtig:
Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 (BGBl. 2026 I Nr. 139, in Kraft ab 20.11.2026) wurde § 491 BGB neu gefasst: Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Das frühere Definitionsmerkmal der Entgeltlichkeit ist entfallen — auch bestimmte zins- und kostenfreie Kredite werden erfasst; die frühere 200-Euro-Bagatellgrenze wurde gestrichen. Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 BGB) bleiben abzugrenzen; Darlehen zwischen Privatpersonen fallen mangels Unternehmereigenschaft des Darlehensgebers nicht darunter.
6.Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e)Welche Aussage zur Abgrenzung von Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist richtig?
Eine Antwort ist richtig:
§ 491 BGB unterscheidet Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (private Kredite ohne Immobilienfinanzierungsbezug, z. B. Raten-, Auto- oder Konsumentenkredite) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (z. B. grundpfandrechtlich besicherte Darlehen oder Darlehen zum Erwerb von Immobilieneigentum, § 491 Abs. 3 BGB). Für die Vermittlung gilt: Allgemein-Verbraucherdarlehen → § 34k GewO; Immobiliar-Verbraucherdarlehen → § 34i GewO. Die Darlehenshöhe ist kein Abgrenzungskriterium.
7.Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e)Welcher gesetzliche Maßstab gilt bei Allgemein-Verbraucherdarlehen für den Abschluss nach der Kreditwürdigkeitsprüfung?
Eine Antwort ist richtig:
Nach § 505a BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss die Kreditwürdigkeit prüfen; bei Allgemein-Verbraucherdarlehen darf der Vertrag nur geschlossen werden, wenn keine erheblichen Zweifel an der vertragsgemäßen Erfüllung bestehen. Grundlage können Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskunfteidaten sein (§ 505b BGB); bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist erneut zu prüfen. Verstöße können Rechtsfolgen auslösen (§ 505d BGB) – parallel gilt die aufsichtsrechtliche Pflicht aus § 18a KWG. Eine absolute Garantie verlangt das Gesetz nicht, wohl aber eine tragfähige Prognose.
8.Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e)Welche Aussage beschreibt die Rolle eines Verbraucherdarlehensvermittlers zutreffend?
Eine Antwort ist richtig:
Der Verbraucherdarlehensvermittler ist nicht selbst Darlehensgeber. Seine Aufgabe ist es, zwischen Verbraucher und Kreditgeber zu vermitteln: Er nimmt den Finanzierungswunsch auf, vergleicht Angebote, erklärt Konditionen und begleitet den Antragsprozess. Die Entscheidung über die Darlehensvergabe trifft allein der Kreditgeber nach eigener Bonitätsprüfung.
9.Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e)Mit welcher Prüffrage beginnt das Prüfungsschema zur richtigen Erlaubnisnorm sinnvollerweise?
Eine Antwort ist richtig:
Das Prüfungsschema beginnt mit der Frage, ob überhaupt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vorliegt (bloßer Tipp oder aktive Vermittlung?). Dann folgen: Wird ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe vermittelt? Handelt der Darlehensnehmer als Verbraucher? Hat das Darlehen Immobilienbezug (→ § 34i GewO)? Allgemeiner privater Kredit ohne Immobilienbezug (→ § 34k GewO)? Reine Objektvermittlung/Verwaltung (→ § 34c GewO)? Bei kombinierten Tätigkeiten können mehrere Erlaubnisse nötig sein. Eine Wertgrenze existiert nicht.
10.Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e)Wo liegen die Grenzen der Nachbetreuung durch einen Verbraucherdarlehensvermittler?
Eine Antwort ist richtig:
Die Nachbetreuung hat klare Grenzen: Rechtsberatung, Schuldnerberatung, Steuerberatung, verbindliche Entscheidungen über Widerrufe, verbindliche Vertragsänderungen, Stundungszusagen und Garantien einer Kreditgenehmigung gehören nicht zur Vermittlerrolle. Der Vermittler kann Abläufe erklären und die zuständige Stelle nennen; entsteht ein neuer Finanzierungsbedarf, beginnt eine neue Vermittlungssituation (vgl. § 655a BGB) mit eigenen Pflichten. Dokumentation ersetzt keine fehlende Befugnis.
11.Kreditwürdigkeitsprüfung und ScoringWelchen Zweck verfolgt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB und welche Rolle hat der Vermittler dabei?
Eine Antwort ist richtig:
Nach § 505a BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss die Kreditwürdigkeit prüfen — anhand von Einkommen, Ausgaben, bestehenden Verpflichtungen, Bonitätsinformationen und Haushaltsrechnung (bei Allgemein-Verbraucherdarlehen können nach § 505b BGB auch Auskünfte des Darlehensnehmers Grundlage sein). Der Vermittler führt die Prüfung nicht selbst durch, muss aber Unterlagen vollständig und richtig weiterleiten und auf plausible Kundendaten achten. „Kreditwürdigkeit ist nur Sache des Kunden" ist eine Fehlannahme.
12.Kreditwürdigkeitsprüfung und ScoringWas ist bei der Erfassung der Einnahmen eines selbstständigen Kunden für die Haushaltsrechnung zu beachten?
Eine Antwort ist richtig:
Ein hoher Umsatz bedeutet nicht automatisch hohe private Leistungsfähigkeit: Entscheidend ist, welcher Betrag nach Betriebsausgaben, Steuern, Rücklagen und betrieblichen Verpflichtungen tatsächlich für den Privathaushalt zur Verfügung steht. Nötig sind der Vergleich mehrerer Zeiträume, die Beachtung saisonaler Schwankungen, die Trennung betrieblicher und privater Finanzen sowie die Simulation schwächerer Monate. Merksatz: Bei Selbstständigen zählt nicht der Umsatz, sondern die realistische private Leistungsfähigkeit.
13.Kreditwürdigkeitsprüfung und ScoringEin Online-Kreditantrag wird automatisiert vorentschieden. Welche Aussage zum Verhältnis von automatisierter und manueller Prüfung trifft zu?
Eine Antwort ist richtig:
Automatisierte Entscheidungen bieten standardisierte, schnelle Vorprüfung mit Daten und Scoring – verbreitet bei Online-Krediten. Manuell geprüft wird bei Auffälligkeiten, Selbstständigen, höheren Beträgen, widersprüchlichen Angaben, Sonderfällen, Nachreichungen oder komplexen Haushaltslagen. Wichtig für die Kundenkommunikation: Eine automatische Vorentscheidung kann sich durch die Unterlagenprüfung noch ändern – sie darf nicht als endgültige Bewilligung dargestellt werden.
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30 Fragen gratis testen, ohne Zeitlimit und ohne Kreditkarte — inkl. Prüfungssimulation.
Kostenlos registrieren14.Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins)Wodurch unterscheiden sich Immobiliar-Verbraucherdarlehen typischerweise von Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Eine Antwort ist richtig:
Immobiliar-Verbraucherdarlehen betreffen typischerweise Kauf, Bau oder Finanzierung von Immobilien. Sie sind regelmäßig langfristiger, mit höheren Beträgen verbunden und häufig durch Grundpfandrechte (z. B. Grundschuld) abgesichert. Allgemein-Verbraucherdarlehen dienen dagegen vor allem Konsumzwecken wie Auto-, Möbel- oder Elektronikkäufen sowie Umschuldungen.
15.Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins)Welche Aussage zum Kontokorrentkredit trifft zu?
Eine Antwort ist richtig:
Der Kontokorrentkredit ist eine Kreditlinie auf einem laufenden Konto: flexibler Rahmen, laufende Verrechnung der Zahlungsströme, Zinsen auf die tatsächliche Inanspruchnahme. Der handelsrechtliche Kontokorrentbegriff ist in § 355 HGB verankert; im Bankalltag steht der Begriff meist für geschäftliche Kreditlinien (Warenvorfinanzierung, saisonale Liquiditätslücken, Betriebsmittel). Im Verbraucherbereich spricht man dagegen üblicherweise vom Dispositionskredit bzw. der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit.
16.Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins)Eine Kundin möchte einen Meisterkurs (berufliche Aufstiegsfortbildung) finanzieren und fragt nach staatlicher Förderung. Welcher Hinweis ist korrekt?
Eine Antwort ist richtig:
Ziel des AFBG ist die individuelle Förderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister- oder Fachwirtkurse). Daneben existieren Bildungsförderungen wie der KfW-Studienkredit oder der Bildungskredit. In der Beratung sind Antragsberechtigung, geförderte Maßnahme, Einkommens- und Altersgrenzen, Auszahlung, Rückzahlungsbeginn sowie Zuschuss- und Erlassanteile stets aktuell zu prüfen – und keine Förderzusage zu versprechen. Bildungsförderkredite ohne Immobilienbezug können im Umfeld allgemeiner Verbraucherdarlehen liegen.
17.Beratungs- und DokumentationspflichtenEin Verbraucher vergleicht zwei Ratenkreditangebote: Angebot A hat eine höhere Monatsrate bei kurzer Laufzeit, Angebot B eine niedrigere Monatsrate bei deutlich längerer Laufzeit. Worauf muss der Vermittler in der Beratung besonders hinweisen?
Eine Antwort ist richtig:
Eine niedrige Monatsrate kann durch eine sehr lange Laufzeit erkauft werden: Die monatliche Belastung sinkt, die Gesamtkosten des Kredits können aber deutlich steigen. Der Vermittler muss deshalb neben der Monatsrate immer auch Laufzeit und Gesamtbelastung erklären, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann.
18.Beratungs- und DokumentationspflichtenEin Kunde möchte mehrere laufende Kredite zu einer neuen Finanzierung zusammenfassen. Welche Vorbereitung ist für eine seriöse Umschuldungsberatung erforderlich?
Eine Antwort ist richtig:
Eine niedrigere Monatsrate belegt nicht, dass eine Umschuldung wirtschaftlich vorteilhaft ist – oft entsteht sie nur durch eine längere Laufzeit, die die Gesamtkosten erhöht. Für eine seriöse Beratung müssen daher bestehende Restschulden, Raten, Zinssätze, Ablösebeträge und mögliche Vorfälligkeitskosten erfasst und die bisherige mit der neuen Gesamtbelastung verglichen werden.
19.Beratungs- und DokumentationspflichtenDer Kreditantrag eines Kunden wurde von der Bank abgelehnt. Wie kommuniziert der Vermittler die Ablehnung professionell?
Eine Antwort ist richtig:
Eine Ablehnung bedeutet, dass die Bank Risiko oder Voraussetzungen im konkreten Fall nicht für ausreichend hält – sie ist keine persönliche Bewertung des Kunden. Der Vermittler bleibt sachlich, erfindet keine Gründe, weist – soweit zulässig – auf mögliche allgemeine Gründe hin, beachtet den Datenschutz und prüft alternative nächste Schritte (geringerer Betrag, andere Laufzeit, Klärung von Bonitätsmerkmalen, späterer Antrag). Gute Antragsvorbereitung – vollständige Unterlagen, realistische Haushaltsrechnung, passende Kreditsumme – reduziert unnötige Ablehnungen im Vorfeld.
20.Verbraucherrechte und WiderrufEin Verbraucher möchte einen neuen Kredit aufnehmen, um wiederkehrende Kontoüberziehungen auszugleichen, deren Ursache ungeklärt ist. Wie sollte ein verantwortungsvoller Vermittler reagieren?
Eine Antwort ist richtig:
Besonders kritisch ist der Einsatz von Krediten zur Überdeckung kurzfristiger Liquiditätsprobleme, ohne die eigentliche Ursache zu klären. Der Vermittler muss prüfen, ob der Finanzierungswunsch nachvollziehbar und die Rate tragfähig ist, ob bereits weitere Kredite bestehen und ob Hinweise auf finanzielle Überforderung vorliegen. Überschuldungsrisiken dürfen nicht verharmlost werden.
21.Verbraucherrechte und WiderrufZwei Kreditangebote haben dieselbe Monatsrate, aber Laufzeiten von 48 bzw. 60 Monaten. Welchen Nutzen bietet das SECCI-Formular in diesem Fall?
Eine Antwort ist richtig:
Bei gleicher Monatsrate wirken Angebote auf den ersten Blick gleich attraktiv. Das SECCI-Formular weist aber Gesamtbetrag, Laufzeit und effektiven Jahreszins aus: Das 60-Monats-Angebot bedeutet mehr Raten und damit regelmäßig einen höheren Gesamtbetrag. Genau dafür ist das standardisierte Formular gedacht — es verhindert, dass Verbraucher nur auf die Monatsrate schauen.
22.Verbraucherrechte und WiderrufWelche Aussage zur regulatorischen Entwicklung bei Buy-now-pay-later-Modellen trifft zu?
Eine Antwort ist richtig:
Die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 bezieht moderne Kreditformen einschließlich Buy-now-pay-later-Modelle in den Blick. Auch national gilt: Je nach Ausgestaltung können Finanzierungshilfen (§ 506 BGB), Teilzahlungsgeschäfte (§ 507 BGB) oder Verbraucherdarlehen vorliegen, und die Vermittlung solcher Kredite und Finanzierungshilfen gehört zum Erlaubnisbereich der Verbraucherdarlehensvermittlung nach § 34k GewO. In der Beratung sollte deshalb nie pauschal gesagt werden, BNPL sei "nur eine Zahlungsart" – aktuelle regulatorische Entwicklungen sind zu beachten.
23.Datenschutz und GeldwäschepräventionWelche Aussage zum Umgang mit sensiblen Kundendaten in der Darlehensvermittlung trifft zu?
Eine Antwort ist richtig:
In der Verbraucherdarlehensvermittlung werden sensible Daten wie Einkommen, Ausgaben, Kontodaten und Bonitätsinformationen verarbeitet. Diese müssen vertraulich behandelt, nur zweckbezogen verwendet, sorgfältig dokumentiert und geschützt sowie ausschließlich an berechtigte Stellen weitergegeben werden. Der sorgfältige Datenumgang ist Teil der beruflichen Zuverlässigkeit.
24.Datenschutz und GeldwäschepräventionWelche Daten darf ein Vermittler bei der ersten Kontaktaufnahme vor dem Beratungsgespräch erheben?
Eine Antwort ist richtig:
Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 DSGVO: Daten müssen dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Eine Datensammlung auf Vorrat ist unzulässig – auch bei freiwilliger Mitteilung müssen die Daten zum Beratungs- und Vermittlungszweck passen. Ein vollständiges Verarbeitungsverbot vor Vertragsschluss besteht nicht; vorvertragliche Maßnahmen können eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO sein.
25.Datenschutz und GeldwäschepräventionEin angeblicher Kunde drängt telefonisch darauf, Unterlagen sofort und ohne Prüfung an eine private E-Mail-Adresse weiterzuleiten, weil "die Auszahlung sonst platzt". Wie ist dieses Verhalten einzuordnen und was ist richtig?
Eine Antwort ist richtig:
Social Engineering manipuliert Menschen, damit sie Sicherheitsregeln umgehen – typische Methoden sind Zeitdruck, vorgetäuschte Autorität, vorgeschobene technische Probleme, verlangte Vertraulichkeit und der Wunsch nach Umgehung normaler Prozesse (etwa Weiterleitung an private Adressen). Gerade Zeitdruck ist ein klassisches Manipulationsmittel. Richtig ist, den definierten Prozess einzuhalten, keine Umwege zu nutzen und den Vorgang zu dokumentieren – Prozesse dürfen nie wegen Drucks umgangen werden.
Alle Sachgebiete der Sachkundeprüfung abgedeckt
Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO prüft die Sachkunde für die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherkrediten. Zum Stoff gehören acht Gebiete: rechtliche Grundlagen (§ 34k GewO, DarlVermV), Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e), Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e), Kreditwürdigkeitsprüfung und Scoring, Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins), Beratungs- und Dokumentationspflichten, Verbraucherrechte und Widerruf sowie Datenschutz und Geldwäscheprävention. Unser Fragenkatalog deckt alle Sachgebiete ab.
Prüfungssimulation: online üben unter prüfungsnahen Bedingungen
Mit der Prüfungssimulation übst du schriftlich, mit Auswertung über den gesamten Katalog — passend zur Bestehensregel (mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte insgesamt, § 3 Absatz 3 Satz 2 DarlVermV). Die Erlaubnispflicht gilt ab dem 20. November 2026; wer Verbraucherdarlehen vermitteln will, braucht dann den Sachkundenachweis.
Häufige Fragen zu den 34k Prüfungsfragen
Wie viele 34k Prüfungsfragen gibt es?
Auf 34k-pruefung.de stehen 465 Übungsfragen zur IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO bereit — über alle acht Sachgebiete der Verbraucherkreditvermittlung. 25 davon kannst du auf dieser Seite direkt mit Antwortmöglichkeiten und Erklärung durcharbeiten.
Kann ich die 34k Sachkundeprüfung online üben?
Ja. Die 25 34k Prüfungsfragen auf dieser Seite sind frei zugänglich — mit Antwortmöglichkeiten und Erklärungen. Zusätzlich kannst du 30 Fragen im interaktiven Gratis-Test üben, ohne Zeitlimit und ohne Kreditkarte.
Sind das die originalen IHK-Prüfungsfragen?
Nein. Offizielle IHK-Prüfungsbögen zur Sachkundeprüfung nach § 34k GewO werden nicht veröffentlicht. Unsere Übungsfragen sind prüfungsnah formuliert und orientieren sich an § 34k GewO, der DarlVermV und dem Verbraucherdarlehensrecht.
Ab wann prüft die IHK nach § 34k GewO?
§ 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft (Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen). Die IHK Berlin nennt Prüfungstage ab dem 16.11.2026 (Stand: 20.10.2026); andere Kammern legen eigene Termine fest. Verbindliche Termine nennt die zuständige IHK.
Reichen 25 Übungsfragen zur Vorbereitung?
Die 25 Fragen auf dieser Seite zeigen Niveau und Bandbreite der Sachkundeprüfung. Für eine solide Vorbereitung solltest du alle acht Sachgebiete systematisch durcharbeiten — im Voll-Zugang stehen dafür alle 465 Fragen inklusive Prüfungssimulation bereit.
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 139 — Gesetz vom 12. Mai 2026 (Art. 7 Nr. 6: § 34k GewO; Art. 16 Abs. 1: Inkrafttreten) (PDF)
- BGBl. 2026 I Nr. 229 — Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) (PDF)
- § 3 DarlVermV — Durchführung der Sachkundeprüfung
- BGB § 491 — Verbraucherdarlehensvertrag
- Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Stand: 10/2026 — die Prüfungsfragen auf dieser Seite stammen aus dem laufend gepflegten Fragenkatalog von 34k-pruefung.de. Keine Original-IHK-Prüfungsfragen.