IHK-Sachkundeprüfung § 34k GewO
Prüfungsfragen zur 34k-Sachkundeprüfung
Stand: 08/2026
34k-Prüfungsfragen prüfen Ihre Sachkunde schriftlich und praxisbezogen; das Aufgabenformat und die Dauer legt Ihre IHK fest, bestanden wird ab 50 Prozent der Punkte. Diese Seite erläutert den Aufbau, die vorgesehenen Themengebiete und zeigt drei redaktionelle Beispielaufgaben (keine Originalfragen), damit Sie zielgerichtet üben können.
Wichtig zur Quellenlage: Die folgenden drei Aufgaben sind eigene Beispielaufgaben der Redaktion auf Basis der geltenden Rechtsgrundlagen (§ 34k GewO, DarlVermV). Sie sind KEINE echten oder bereits gestellten IHK-Prüfungsfragen – solche gibt es Stand 24.08.2026 noch nicht.
Wie sind die Prüfungsfragen zur 34k-Sachkundeprüfung aufgebaut?
Die 34k-Sachkundeprüfung ist schriftlich, prüft praxisbezogenes Anwenden und gilt ab mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte als bestanden; das konkrete Aufgabenformat (z. B. Multiple-Choice oder offene Fragen) und die Prüfungsdauer legt die zuständige IHK fest und ist (Stand 08/2026) nicht bundeseinheitlich bestimmt (§ 3 DarlVermV).
Praktisch bedeutet das: Sie müssen Rechtskenntnisse fallbezogen anwenden, die Medienform kann variieren, und Sie sollten mit verschiedenen Fragetypen rechnen. Planen Sie Ihr Training daher methodenoffen und orientieren Sie sich an den Prüfungsgebieten.
Welche Themen decken die Prüfungsfragen ab?
Abgedeckt werden acht Prüfungsgebiete: rechtliche Grundlagen (§ 34k GewO, DarlVermV), Verbraucherdarlehensrecht (BGB §§ 491–505e), Vermittlerrecht und Vergütung (BGB §§ 655a–655e), Kreditwürdigkeitsprüfung und Scoring, Kreditarten und Konditionen (PAngV, Effektivzins), Beratungs- und Dokumentationspflichten, Verbraucherrechte und Widerruf sowie Datenschutz und Geldwäscheprävention.
Diese Themen bilden die fachliche Breite der Tätigkeit ab: von Erlaubnis- und Verhaltenspflichten über zivilrechtliche Regelungen des Verbraucherdarlehens bis zu Informations-, Dokumentations- und Prüfpflichten gegenüber Kunden. Details zu den einzelnen Pflichten während der laufenden Tätigkeit finden Sie in unserem Ratgeber zu den laufenden 34k-Pflichten.
Beispielaufgabe 1: Geldannahmeverbot
Ein Darlehensvermittler mit § 34k-Erlaubnis erhält vom Kunden die Bitte, die erste Ratenzahlung entgegenzunehmen und an den Kreditgeber weiterzuleiten. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
- A) Zulässig, wenn der Vermittler eine Vollmacht des Kreditgebers hat
- B) Zulässig, wenn der Betrag noch am selben Tag weitergeleitet wird
- C) Unzulässig, da sich der Vermittler kein Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers verschaffen darf
- D) Zulässig, wenn der Vermittler eine Quittung ausstellt
Richtige Antwort: C
§ 11 DarlVermV untersagt dem Darlehensvermittler im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu erlangen; der Wortlaut sieht keine Ausnahmen vor.
Beispielaufgabe 2: Anwendungsbereich des § 34k GewO
Welche Tätigkeit fällt NICHT in den Anwendungsbereich des § 34k GewO?
- A) Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens nach § 491 Abs. 2 BGB
- B) Vermittlung einer Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB
- C) Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens
- D) Vermittlung eines Ratenkredits für Konsumgüter
Richtige Antwort: C
§ 34k GewO erfasst die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind ausdrücklich nicht umfasst und fallen weiterhin unter § 34i GewO.
Beispielaufgabe 3: Aufbewahrungsfristen
Wie lange und ab wann sind Aufzeichnungen und Unterlagen zu einem konkreten Vermittlungsauftrag aufzubewahren?
- A) 3 Jahre ab Vertragsabschluss
- B) 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den Auftrag anfiel
- C) 5 Jahre ab Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO
- D) 10 Jahre ab Vermittlung
Richtige Antwort: B
Nach § 12 Abs. 2 DarlVermV beträgt die Aufbewahrungsfrist 5 Jahre; die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang zum jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Wie übt man am besten für die Prüfungsfragen?
Am effektivsten üben Sie, indem Sie die acht Prüfungsgebiete systematisch wiederholen und praxisbezogene Aufgaben bearbeiten, die unterschiedliche Fragetypen simulieren, da das konkrete Aufgabenformat je nach IHK variieren kann. Mischen Sie Wissensabfrage und Anwendung und trainieren Sie mit Wiederholungsintervallen, um die 50-Prozent-Bestehensgrenze sicher zu erreichen.
Häufige Fragen zu den 34k-Prüfungsfragen
Gibt es schon offizielle IHK-Prüfungsfragen zu § 34k?
Nein, es gibt aktuell keine veröffentlichten offiziellen IHK-Prüfungsfragen zu § 34k, da die Prüfung neu ist und erste Termine ab Herbst 2026 starten. Übungsinhalte sollten sich daher an den bekannten Prüfungsgebieten und den gesetzlichen Grundlagen orientieren.
Sind die Beispielaufgaben hier echte Prüfungsfragen?
Nein, die gezeigten Aufgaben sind redaktionelle Beispielaufgaben zur Übung und ausdrücklich keine Original- oder bereits gestellten IHK-Prüfungsfragen. Sie illustrieren typische Aufgabenformen auf Basis gesicherter Rechtsgrundlagen.
Wie viele Fragen hat die Prüfung und wie lange dauert sie?
Das ist (Stand 08/2026) nicht bundeseinheitlich festgelegt; Format und Dauer bestimmt die jeweils zuständige IHK in ihrer Prüfungsordnung. Verlassen Sie sich daher nicht auf feste Zahlen, sondern üben Sie methodenoffen.
Ab wann kann ich für die 34k-Prüfungsfragen üben?
Sie können sofort beginnen, indem Sie die Rechtsgrundlagen der acht Prüfungsgebiete wiederholen und fallbezogene Übungsfragen bearbeiten. So bereiten Sie sich unabhängig vom späteren Fragetyp gezielt vor.
Muss ich alle acht Themengebiete gleich gut beherrschen?
Sie sollten alle acht Gebiete so sicher beherrschen, dass Sie praxisbezogene Aufgaben dazu bestehen, weil die Prüfung den Nachweis der umfassenden Sachkunde verlangt. Schwerpunktsetzungen sind möglich, ersetzen aber nicht die Breite der Grundkompetenz.
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Unser interaktives Lernsystem stellt praxisnahe Übungsfragen zu allen Prüfungsgebieten bereit, mit Erklärungen zu jeder Antwort. Ein Teil ist kostenlos testbar.
Kostenlos testenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 3 DarlVermV — Durchführung der Sachkundeprüfung (gesetze-im-internet.de)
- § 11 DarlVermV — Verbot der Annahme von Geldern (gesetze-im-internet.de)
- § 12 DarlVermV — Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 34k GewO — Verbraucherdarlehensvermittler (gesetze-im-internet.de, Fassung ab 20.11.2026)