Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung
Laufende Pflichten nach der 34k-Erlaubnis: Verhalten, Dokumentation und Bußgeld
Stand: 08/2026
Ein Kunde will die erste Rate „einfach kurz über Sie laufen lassen", während Sie parallel Ihre Unterlagen für die Behörde sortieren — genau in solchen Alltagssituationen werden die laufenden Pflichten praktisch. Dieser Beitrag klärt, welche Pflichten nach §§ 10 bis 15 DarlVermV während der laufenden Tätigkeit nach der Erlaubnis gelten — im Unterschied zu unserem Ratgeber zur Erlaubnisbeantragung, der die Voraussetzungen vor Aufnahme der Tätigkeit behandelt.
Wichtig zur Quellenlage: § 34k GewO tritt erst am 20. November 2026 in Kraft und ist auf gesetze-im-internet.de derzeit (Stand 24.08.2026) noch nicht als Norm abrufbar — auch nicht als künftige Fassung. Die hier zitierten §§ 10 bis 15 der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) sind dort dagegen bereits vollständig veröffentlicht. Eine konkrete Bußgeldhöhe für § 15 DarlVermV wird deshalb hier bewusst nicht beziffert: Der dortige Verweis auf § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO zeigt in der aktuell einsehbaren Fassung noch die alte Vorschrift (§ 34c/§ 34g), weil die konsequenzielle Anpassung ebenfalls erst am 20.11.2026 wirksam wird.
Welche allgemeine Verhaltenspflicht gilt während der Tätigkeit?
Darlehensvermittler müssen ihre Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers ausüben. Genau so formuliert es § 10 DarlVermV als allgemeine Verhaltenspflicht für die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO.
Für die Praxis ist das die Leitnorm für das laufende Verhalten im Vermittlungsalltag: Nicht das Eigeninteresse des Vermittlers, sondern das Interesse des Darlehensnehmers steht im Mittelpunkt. Weitergehende Einzelpflichten ergeben sich daneben vor allem aus dem Geldannahmeverbot in § 11, den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in § 12 sowie den Prüfungsregelungen in §§ 13 und 14 DarlVermV.
Darf ein Darlehensvermittler Geld vom Kunden annehmen?
Nein: Der Gewerbetreibende ist im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen. Das Verbot ist in § 11 DarlVermV ausdrücklich und ohne weitere Ausnahmen im Wortlaut geregelt.
Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO: Schon das Verschaffen von Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers ist untersagt, auf eine spätere Weiterleitung kommt es dem Wortlaut nach nicht an. Wer diese Grenze im Alltag sauber zieht, vermeidet zugleich einen der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 DarlVermV ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Was muss dokumentiert werden und wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren?
Ab Annahme des Auftrags müssen Name und Anschrift des Auftraggebers, das geschuldete und das entrichtete Entgelt sowie Tag und Grund der Auftragsbeendigung aufgezeichnet werden; die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu fertigen (§ 12 Absatz 1 DarlVermV). Die entsprechenden Unterlagen und Belege sind zudem übersichtlich zu sammeln.
Nach § 12 Absatz 2 DarlVermV sind die Unterlagen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
| Thema | Kernpflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Allgemeines Verhalten | Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers | § 10 DarlVermV |
| Geldannahme | Kein Eigentum/Besitz an Geldern des Darlehensnehmers | § 11 DarlVermV |
| Dokumentation | Aufzeichnung ab Auftragsannahme, unverzüglich, in deutscher Sprache | § 12 Abs. 1 DarlVermV |
| Aufbewahrung | 5 Jahre auf dauerhaftem Datenträger, jederzeit zugänglich | § 12 Abs. 2 DarlVermV |
| Behördliche Kontrolle | Weiterbildungsnachweise und außerordentliche Prüfung möglich | § 13 DarlVermV |
| Mitwirkung in der Prüfung | Einsicht gestatten, Aufklärungen und Nachweise geben | § 14 Abs. 1 DarlVermV |
Kann die Behörde eine Überprüfung anordnen?
Ja: Die zuständige Behörde kann sowohl Weiterbildungsnachweise anfordern als auch aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden anordnen. Beide Möglichkeiten stehen in § 13 DarlVermV.
Nach § 13 Absatz 1 DarlVermV darf die Behörde Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Kalenderjahre verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten nicht auf dem aktuellen Stand sind. Nach § 13 Absatz 2 DarlVermV kann sie zusätzlich aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung durch einen geeigneten Prüfer anordnen — bezogen auf die Einhaltung der Pflichten aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 GewO und aus § 12 DarlVermV. In dieser Prüfung muss der Gewerbetreibende nach § 14 Absatz 1 DarlVermV Einsicht in Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen gestatten und die benötigten Aufklärungen und Nachweise geben.
Was passiert bei Verstößen gegen diese Pflichten?
Verstöße gegen das Geldannahmeverbot, gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie gegen vollziehbare Anordnungen und Mitwirkungspflichten sind nach § 15 DarlVermV Ordnungswidrigkeiten. Sie werden nach Maßgabe der Bußgeldvorschriften der §§ 144 bis 146 GewO geahndet.
Inhaltlich erfasst § 15 Absatz 1 DarlVermV sieben Tatbestände: eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung entgegen § 8, das Verschaffen von Eigentum oder Besitz an Kundengeldern entgegen § 11, fehlerhafte oder verspätete Aufzeichnungen entgegen § 12 Absatz 1, unzureichende Aufbewahrung entgegen § 12 Absatz 2, die Missachtung einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie fehlende Einsicht oder Auskunft entgegen § 14 Absatz 1. Für Reisegewerbe und für Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe gelten nach § 15 Absatz 2 und 3 DarlVermV eigene Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Verweis auf § 145 bzw. § 146 GewO.
Häufige Fragen zu den laufenden 34k-Pflichten
Muss ich im Interesse des Kunden handeln?
Ja. Nach § 10 DarlVermV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.
Darf ich Kundengelder annehmen?
Nein. Nach § 11 DarlVermV ist der Gewerbetreibende nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.
Ab wann beginnt die Dokumentationspflicht?
Sie beginnt ab der Annahme des Auftrags. So steht es in § 12 Absatz 1 DarlVermV.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
Die in § 12 Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Kann die Behörde Weiterbildungsnachweise verlangen?
Ja. Nach § 13 Absatz 1 DarlVermV kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben.
Was muss ich bei einer außerordentlichen Prüfung tun?
Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
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Kostenlos testenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 DarlVermV — Allgemeine Verhaltenspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 11 DarlVermV — Verbot der Annahme von Geldern (gesetze-im-internet.de)
- § 12 DarlVermV — Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 13 DarlVermV — Überprüfungen (gesetze-im-internet.de)
- § 14 DarlVermV — Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten (gesetze-im-internet.de)
- § 15 DarlVermV — Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)