Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung
Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO beantragen: Voraussetzungen, Fristen und Ablauf
Stand: 07.08.2026 | Geprüft am Gesetzestext in BGBl. 2026 I Nr. 139 und an der DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 229
Die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO setzt drei Dinge voraus – Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Sachkundenachweis vor der IHK (§ 34k Abs. 3 Satz 1 GewO). Eine Berufshaftpflichtversicherung gehört ausdrücklich nicht dazu. Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung hat, muss die neue Erlaubnis bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und darf bis zur Entscheidung, längstens bis zum Ablauf des 19. November 2027, weiterarbeiten (§ 162 Abs. 1 und 2 GewO).
Paragraf 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Er erfasst die gewerbsmäßige Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Abs. 2 BGB und Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB – ausdrücklich nicht Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Dafür bleibt es bei der Erlaubnis nach § 34i GewO (§ 34k Abs. 1 GewO). Für die Darlehensvermittlung löst Paragraf 34k GewO damit die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO ab.
Welche Voraussetzungen hat Paragraf 34k GewO?
§ 34k Abs. 3 Satz 1 GewO zählt drei Versagungsgründe auf – und nur diese. Liegt keiner davon vor, ist die Erlaubnis zu erteilen.
- Persönliche Zuverlässigkeit (§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GewO): Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist eine Regelvermutung, kein Automatismus – die Behörde würdigt den Einzelfall. Geprüft wird das auch bei den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. In der Antragspraxis der Behörden werden dafür regelmäßig ein Behördenführungszeugnis (Belegart O) und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister angefordert; im Gesetzestext selbst sind diese Unterlagen nicht genannt.
- Geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GewO): Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind. Weitere Tatbestände nennt die Norm nicht.
- Sachkundenachweis (§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO): Nachzuweisen durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Sie ist rein schriftlich und bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte (§ 3 Abs. 1 und 3 DarlVermV). Gleichgestellt sind die in § 4 DarlVermV aufgeführten Berufsqualifikationen, darunter Bankkaufmann und Bankkauffrau, Sparkassenkaufmann und Sparkassenkauffrau, Immobilienkaufmann und Immobilienkauffrau sowie eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO. Bei juristischen Personen und größeren Betrieben genügt der Nachweis durch eine angemessene Zahl aufsichtsführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter (§ 34k Abs. 3 Satz 2 GewO).
Keine Berufshaftpflichtversicherung: Anders als bei Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO) und Versicherungsvermittlern (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO) ist für Paragraf 34k GewO keine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Erlaubnisvoraussetzung. Weder § 34k GewO noch die DarlVermV enthalten eine solche Pflicht.
Keiner Erlaubnis bedürfen nach § 34k Abs. 4 GewO unter anderem Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, Wertpapierinstitute nach § 15 Abs. 1 WpIG, Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Abs. 1 KAGB sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die lediglich ihre eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren.
Übergangsfristen: Was passiert mit der alten 34c Erlaubnis?
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Darlehensvermittlung berechtigt, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis beantragen (§ 162 Abs. 1 GewO). Bis zur bestandskräftigen Entscheidung – längstens bis zum Ablauf des 19. November 2027 – gilt die alte Erlaubnis als Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO fort (§ 162 Abs. 2 Satz 4 GewO). Das Verfahren ist zudem vereinfacht: Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse werden in der Regel nicht erneut geprüft (§ 162 Abs. 2 Satz 1 GewO).
| Kriterium | Neuantrag (Paragraf 34k GewO) | Bestehende § 34c-Erlaubnis |
|---|---|---|
| Antragsfrist | Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen (§ 34k Abs. 1 GewO), frühestens relevant ab 20.11.2026 | Antrag bis zum Ablauf des 31.05.2027 (§ 162 Abs. 1 GewO) |
| Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse | Werden geprüft (§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO) | In der Regel keine erneute Prüfung (§ 162 Abs. 2 Satz 1 GewO) |
| Sachkundenachweis | IHK-Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 4 DarlVermV | Entfällt bei ununterbrochener Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 01.01.2021 (selbständig oder unselbständig), wenn der Antrag bis zum 31.05.2027 gestellt und die Tätigkeit nachgewiesen wird (§ 162 Abs. 3 GewO) |
| Berufshaftpflicht | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
| Ablauf der Altzulassung | - | Erlischt mit bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag, spätestens mit Ablauf des 19.11.2027; ohne Antrag bis 31.05.2027 ebenfalls mit Ablauf des 19.11.2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 3 und 5 GewO) |
Eine eigene Frist gilt für Händler, die nur ihre eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren und nicht als Kleinstunternehmen oder KMU gelten: Sie müssen die Erlaubnis ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auch ohne Erlaubnis weiterarbeiten (§ 162 Abs. 4 GewO).
Registereintragung und Weiterbildungspflicht
Wer die Erlaubnis besitzt, muss sich und die in leitender Position für Vermittlung und Beratung verantwortlichen Beschäftigten unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO eintragen lassen und Änderungen der gespeicherten Daten unverzüglich melden (§ 34k Abs. 8 GewO). Welche Angaben gespeichert werden, regelt § 7 DarlVermV; die Registerbehörde vergibt dabei eine Registrierungsnummer.
Hinzu kommt die Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO, die Gewerbetreibende und die unmittelbar an Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten trifft. § 6 DarlVermV schreibt dafür keine feste Stundenzahl vor: Kenntnisse und Fähigkeiten zu Kundenberatung, Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte sind auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Anhaltspunkten für Lücken durch geeignete Maßnahmen zu aktualisieren. Zulässig sind Präsenzformate, Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle und betriebsinterne Maßnahmen. Die Erlaubnisbehörde kann Nachweise der letzten drei Kalenderjahre anfordern (§ 13 Abs. 1 DarlVermV).
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