Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung
Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO beantragen: Voraussetzungen, Fristen und Ablauf
Stand: 09/2026
Die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO setzt grundsätzlich drei Dinge voraus – Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Sachkundenachweis vor der IHK, wobei das Gesetz für letzteren Ausnahmen kennt (z. B. bei Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation, bei Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ohne wesentliche Unterschiede nach § 13c Abs. 1 GewO oder bei wesentlichen Unterschieden, sofern diese nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden, durch spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO i.V.m. § 5 Satz 1 DarlVermV oder bei Anwendung der Alte-Hasen-Regelung nach § 162 Abs. 3 GewO) (§ 34k GewO). Eine Berufshaftpflichtversicherung gehört ausdrücklich nicht dazu. Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung hat und die Tätigkeit unter Erlaubnispflicht fortsetzen will, muss die neue Erlaubnis bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 Abs. 1 GewO) und darf im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund der alten Erlaubnis, die bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027 fortgilt, weiterarbeiten (§ 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO). Ohne rechtzeitigen Antrag erlischt die alte Erlaubnis mit Ablauf des 19. November 2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 5 GewO).
Paragraf 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Er erfasst die gewerbsmäßige Vermittlung von, die Beratung zu sowie den entgeltlichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und jede andere entgeltliche Hilfe beim Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Abs. 2 BGB und Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB gegen eine Vergütung (Geldzahlung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil) – ausdrücklich nicht Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Dafür bleibt es bei der Erlaubnis nach § 34i GewO (§ 34k Abs. 1 GewO). Für die Darlehensvermittlung löst Paragraf 34k GewO damit die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO ab.
Welche Voraussetzungen hat Paragraf 34k GewO?
§ 34k GewO zählt materiell drei Versagungsgründe auf – und nur diese.
- Persönliche Zuverlässigkeit (§ 34k GewO): Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist eine Regelvermutung, kein Automatismus – die Behörde würdigt den Einzelfall. Geprüft wird das auch bei den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. In der Antragspraxis der Behörden werden dafür regelmäßig ein Behördenführungszeugnis (Belegart O) und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister angefordert; im Gesetzestext selbst sind diese Unterlagen nicht genannt.
- Geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34k GewO): Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind. Da § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GewO diese beiden Fälle aber nur als Regelbeispiele („was in der Regel der Fall ist“) nennt, lässt sich im Analogieschluss zu wortgleichen Regelbeispielen bei anderen Erlaubnissen (wie § 34c, § 34d oder § 34f GewO) ableiten, dass auch weitere Tatsachen – wie etwa erhebliche dauerhafte Zahlungsrückstände, gepfändete Konten oder eine eidesstattliche Versicherung – ungeordnete Vermögensverhältnisse begründen können.
- Sachkundenachweis (§ 34k GewO): Nachzuweisen durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Sie ist rein schriftlich und bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte (§ 3 DarlVermV). Gleichgestellt sind die in § 4 DarlVermV aufgeführten Berufsqualifikationen, darunter Bankkaufmann und Bankkauffrau, Sparkassenkaufmann und Sparkassenkauffrau, Immobilienkaufmann und Immobilienkauffrau sowie eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Der Nachweis kann auch durch eine angemessene Zahl aufsichtsführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter erbracht werden, es sei denn, der Antragsteller ist eine natürliche Person, die selbst vermittelt oder in der Leitung des Betriebs verantwortlich ist (§ 34k Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO).
Keine Berufshaftpflichtversicherung: Anders als bei Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i GewO) und Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) ist für Paragraf 34k GewO keine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Erlaubnisvoraussetzung. Weder § 34k GewO noch die DarlVermV enthalten eine solche Pflicht.
Keiner Erlaubnis bedürfen nach § 34k Abs. 4 GewO unter anderem Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, Wertpapierinstitute nach § 15 Abs. 1 WpIG sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die lediglich ihre eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren.
Übergangsfristen: Was passiert mit der alten 34c Erlaubnis?
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die zur Darlehensvermittlung berechtigt, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis beantragen, es sei denn, sie beenden die Tätigkeit oder fallen unter eine Ausnahme der Erlaubnispflicht (etwa nach § 34k Abs. 4 GewO) (§ 162 Abs. 1 GewO). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die alte Erlaubnis nach § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO bis zur bestandskräftigen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027, als Erlaubnis nach § 34k GewO fort; wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 kein Antrag gestellt, erlischt die alte Erlaubnis nach § 162 Abs. 2 Satz 5 GewO ebenfalls mit Ablauf des 19. November 2027. Das Verfahren ist zudem vereinfacht: Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse werden in der Regel nicht erneut geprüft (§ 162 Abs. 2 GewO).
| Kriterium | Neuantrag (Paragraf 34k GewO) | Bestehende § 34c-Erlaubnis |
|---|---|---|
| Antragsfrist | Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen (§ 34k GewO), sofern keine Freistellung (z. B. nach § 34k Abs. 4 GewO) greift | Antrag bis zum Ablauf des 31.05.2027, wenn die Tätigkeit unter Erlaubnispflicht fortgesetzt wird (§ 162 Abs. 1 GewO) |
| Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse | Werden geprüft (§ 34k GewO) | In der Regel keine erneute Prüfung (§ 162 Abs. 2 GewO) |
| Sachkundenachweis | IHK-Sachkundeprüfung, gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 4 DarlVermV oder Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ohne wesentliche Unterschiede nach § 13c Abs. 1 GewO (bei wesentlichen Unterschieden nach § 13c Abs. 2 GewO zzgl. spezifischer Sachkundeprüfung nach § 5 Satz 1 DarlVermV, sofern diese nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden) | Entfällt für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO (erteilt vor dem 20.11.2026) bei ununterbrochener Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 01.01.2021, wenn der Antrag bis zum 31.05.2027 gestellt und die Tätigkeit nachgewiesen wird (§ 162 Abs. 3 GewO) |
| Berufshaftpflicht | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
| Ablauf der Altzulassung | - | Erlischt mit bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027; bei fehlendem Antrag in jedem Fall mit Ablauf des 19.11.2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 GewO) |
Registereintragung und Weiterbildungspflicht
Wer die Erlaubnis besitzt, muss sich und die in leitender Position für Vermittlung und Beratung verantwortlichen Beschäftigten unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen (§ 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO) und Änderungen der gespeicherten Daten unverzüglich der Erlaubnisbehörde beziehungsweise der Registerbehörde melden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 DarlVermV). Welche Angaben gespeichert werden, regelt § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 9 und Satz 2 DarlVermV; nach § 7 Satz 2 DarlVermV werden bei juristischen Personen auch die für die Vermittlungstätigkeit zuständigen natürlichen Personen innerhalb des geschäftsführenden Organs eingetragen. Die Eintragungsbestätigung mit Registrierungsnummer wird nach § 8 Abs. 3 DarlVermV erteilt.
Hinzu kommt die Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 Satz 2 bis Satz 5 GewO, die Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO und die unmittelbar an Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten trifft. Erlaubnisfreie Unternehmen nach § 34k Abs. 4 GewO werden von dieser Weiterbildungspflicht nicht erfasst. Gewerbetreibende können diese Pflicht auf aufsichtsführende Beschäftigte delegieren, es sei denn, sie üben als natürliche Person selbst Tätigkeiten aus oder sind in der Leitung verantwortlich (§ 34k Abs. 6 GewO). § 6 DarlVermV schreibt dafür keine feste Stundenzahl vor: Kenntnisse und Fähigkeiten zu Kundenberatung, Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte sind auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Anhaltspunkten für Lücken durch geeignete Maßnahmen zu aktualisieren. Zulässig sind unter anderem Präsenzformate, Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle, betriebsinterne Maßnahmen, andere geeignete Formen sowie ein gleichgestellter Abschluss nach § 4 Abs. 1 DarlVermV. Die Erlaubnisbehörde kann Nachweise der letzten drei Kalenderjahre anfordern, wenn sie Kenntnis von Anhaltspunkten erlangt hat, dass Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr aktuell sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV).
Praxisbeispiele: Drei typische Fälle beim Erlaubnisantrag
Die drei Versagungsgründe und die Übergangsregelung wirken abstrakt, bis ein konkreter Fall ansteht. Drei Beispiele aus der Antragspraxis zeigen, wie sich der Gesetzestext auf reale Situationen anwendet.
Beispiel 1: Neueinstieg ohne Vorerlaubnis
Frau K. möchte ab Januar 2027 erstmals gewerbsmäßig Ratenkredite vermitteln; eine Erlaubnis nach § 34c GewO hatte sie nie. Ihr Weg: Zuerst beantragt sie ein Behördenführungszeugnis (Belegart O) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Zuverlässigkeitsnachweis. Parallel meldet sie sich zur IHK-Sachkundeprüfung nach § 3 DarlVermV an – rein schriftlich, bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte, also z. B. ab 45 von 90 Punkten. Erst mit bestandener Prüfung, sauberem Führungszeugnis und ohne Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO kann sie die Erlaubnis bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Eine Übergangsfrist wie bei 34c-Bestandsvermittlern steht ihr nicht zu: Ohne erteilte Erlaubnis darf sie ab dem 20. November 2026 keine Vermittlungstätigkeit aufnehmen.
Beispiel 2: Alte-Hasen-Regelung mit knapper Frist
Herr B. vermittelt seit Februar 2019 ununterbrochen Konsumentenkredite mit einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO. Für ihn kommt § 162 Absatz 3 GewO in Betracht: Er ist seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen tätig und besaß die 34c-Erlaubnis bereits vor dem 20. November 2026 – beide Voraussetzungen sind erfüllt. Entscheidend ist jetzt allein die Frist: Stellt er den Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai 2027, entfällt für ihn die Sachkundeprüfung, und die alte Erlaubnis gilt bis zur Entscheidung, spätestens bis zum 19. November 2027, als 34k-Erlaubnis fort. Verpasst er den 31. Mai 2027, erlischt die alte Erlaubnis zum 19. November 2027 ersatzlos (§ 162 Abs. 2 Satz 5 GewO) – er müsste dann die volle IHK-Prüfung ablegen und neu beantragen, mit einer Lücke in seiner Vermittlungsbefugnis dazwischen.
Beispiel 3: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit – kein Automatismus
Herr T. wurde vor drei Jahren wegen Untreue rechtskräftig verurteilt (Bewährungsstrafe) und stellt jetzt einen Erlaubnisantrag. Die Behörde sieht die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit als einschlägig an, weil die Verurteilung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist liegt. Weil es sich aber ausdrücklich nur um eine Regelvermutung handelt, kann Herr T. im Rahmen der Anhörung Tatsachen vorbringen, die im konkreten Einzelfall gegen eine Unzuverlässigkeit sprechen – etwa geringe Schadenshöhe, vollständige Wiedergutmachung oder eine seither beanstandungsfreie Tätigkeit in einem anderen erlaubnispflichtigen Gewerbe. Die Behörde muss diese Umstände würdigen; ein automatisches Versagen allein wegen des Zeitraums ist unzulässig.
Häufige Fragen zur 34k-Erlaubnis
Wann tritt die Erlaubnispflicht nach Paragraf 34k GewO in Kraft?
Paragraf 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Wer neu einsteigt, braucht ab diesem Tag vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis, sofern keine Ausnahme greift (z. B. für Kreditinstitute nach § 34k Abs. 4 GewO). Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung hat, darf auf dieser Grundlage weiterarbeiten: Wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Antrag gestellt, gilt die alte Erlaubnis nach § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO bis zur bestandskräftigen Entscheidung über diesen Antrag, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027, als Erlaubnis nach § 34k GewO fort; ohne rechtzeitigen Antrag erlischt die alte Erlaubnis nach § 162 Abs. 2 Satz 5 GewO mit Ablauf des 19. November 2027.
Brauche ich die IHK-Sachkundeprüfung für die 34k Erlaubnis?
Für Neuanträge ja: Nach § 34k GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Sachkunde nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer bestandene Prüfung nachgewiesen wird, es sei denn, es liegt ein anerkannter Ersatz vor. Drei Wege ersetzen die Prüfung: eine der in § 4 DarlVermV gleichgestellten Berufsqualifikationen (etwa Bankkaufmann oder Bankkauffrau), die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ohne wesentliche Unterschiede nach § 13c Abs. 1 GewO (bei wesentlichen Unterschieden nach § 13c Abs. 2 GewO ist nach § 5 Satz 1 DarlVermV eine spezifische Sachkundeprüfung erforderlich, sofern diese Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden) oder die Alte-Hasen-Regelung des § 162 Abs. 3 GewO für Darlehensvermittler, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO besitzen, seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen tätig sind und den Antrag bis zum 31. Mai 2027 stellen.
Brauche ich für die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO eine Berufshaftpflichtversicherung?
Nein. § 34k GewO nennt abschließend drei Versagungsgründe: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist weder dort noch in der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) Erlaubnisvoraussetzung. Das unterscheidet Paragraf 34k GewO von § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler.
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