Stand: 08/2026
§ 34k GewO: Die neue Erlaubnis für Verbraucherkreditvermittler
Wer Kredite an Verbraucher vermittelt, benötigt zukünftig eine spezifische Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler. Bisher fiel die Vermittlung von allgemeinen Konsumentenkrediten in Deutschland unter den Auffangtatbestand des § 34c GewO. Mit der Umsetzung der neuen europäischen Verbraucherkreditrichtlinie schafft der Gesetzgeber nun einen eigenständigen, strengeren Erlaubnistatbestand. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen: Wann die Regelung gilt, wer betroffen ist und wie der Übergang für bestehende Vermittler abläuft.
Wann tritt § 34k GewO in Kraft?
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 offiziell in Kraft. Ab diesem Datum greift der neue Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verbraucherkreditverträgen. Für bestehende Vermittler gibt es eine Übergangsfrist: Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, muss die neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens zum 31. Mai 2027 beantragen.
Wer braucht die Erlaubnis nach § 34k GewO?
Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO gilt für alle Personen, die gewerbsmäßig Verbraucherdarlehensverträge (insbesondere Raten- und Konsumentenkredite) vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.
Ausgenommen sind Immobiliardarlehensvermittler, für die weiterhin der § 34i GewO maßgeblich bleibt. Auch die reine B2B-Kreditvermittlung (Kredite ausschließlich für Unternehmen) fällt nicht unter diese Neuregelung. Die neue Pflicht orientiert sich stark an den bestehenden Standards für Immobiliardarlehensvermittler und Finanzanlagenvermittler, weshalb auch ein Sachkundenachweis vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie die Registrierung im Vermittlerregister des DIHK erforderlich werden.
Unterschied: § 34c GewO vs. § 34k GewO
Der Hauptunterschied zwischen der bisherigen Regelung nach § 34c GewO und der neuen nach § 34k GewO liegt in den deutlich strengeren Berufszugangsvoraussetzungen: Die neue Regelung verlangt zwingend einen Sachkundenachweis sowie die Registrierung. Anders als beim Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) wird für die Erlaubnis nach § 34k GewO jedoch keine Berufshaftpflichtversicherung gefordert.
| Kriterium | Bisher: § 34c GewO | Neu: § 34k GewO (ab 20.11.2026) |
|---|---|---|
| Sachkundenachweis | Nicht erforderlich | Zwingend erforderlich (IHK-Prüfung) |
| Berufshaftpflicht | Nicht erforderlich | Nicht als Erlaubnisvoraussetzung erforderlich |
| DIHK-Register | Keine Pflicht zur Eintragung | Registrierungspflicht |
| Weiterbildung | Keine gesetzliche Pflicht | Regelmäßige Weiterbildungspflicht |
Gibt es eine Alte-Hasen-Regelung für § 34k GewO?
Ja, der Gesetzgeber sieht für bestehende Marktteilnehmer eine sogenannte "Alte-Hasen-Regelung" vor. Wer ununterbrochen seit dem 1. Januar 2021 nach § 34c GewO als Darlehensvermittler tätig war und fristgerecht bis zum 31. Mai 2027 den Antrag auf die neue Erlaubnis stellt, kann von der Pflicht zur Ablegung der IHK-Sachkundeprüfung befreit werden. Detaillierte Voraussetzungen und eine Entscheidungstabelle finden Sie in unserem Beitrag zur Alte-Hasen-Regelung nach § 34k GewO.
Die genauen Nachweispflichten werden in der neuen Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) präzisiert. Für alle Neueinsteiger führt jedoch kein Weg an der Sachkundeprüfung vorbei. Um sich optimal auf diese Prüfung vorzubereiten, bietet unser Prüfungstrainer zukünftig alle notwendigen Fragen und Lernmaterialien.
Quellen und weitere Informationen
- Gewerbeordnung (GewO): Zukünftiger § 34k GewO (ab 20.11.2026), BGBl. Neuregelungen zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.
- IHK-Informationen: Bekanntmachungen der Industrie- und Handelskammern zur Einführung des § 34k GewO und den Übergangsregelungen.