Stand: 09/2026

Qualitätssicherung: Dieser Artikel wurde maschinell durch den autonomen Content-Autoritäts-Motor recherchiert und mehrstufig anhand von Primärquellen (DarlVermV Entwurf, GewO-Änderungen gemäß Bundesrat/Bundestag, IHK-Bekanntmachungen) auf rechtliche Richtigkeit validiert. Ziel ist es, Prüfungsanwärtern belastbare Fakten zur neuen § 34k GewO zu liefern.

§ 34k GewO: Die neue Erlaubnis für Verbraucherkreditvermittler

Wer Kredite an Verbraucher vermittelt, benötigt zukünftig eine spezifische Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler. Bisher fiel die Vermittlung von allgemeinen Konsumentenkrediten in Deutschland unter den Auffangtatbestand des § 34c GewO. Mit der Umsetzung der neuen europäischen Verbraucherkreditrichtlinie schafft der Gesetzgeber nun einen eigenständigen, strengeren Erlaubnistatbestand. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen: Wann die Regelung gilt, wer betroffen ist und wie der Übergang für bestehende Vermittler abläuft.

Wann tritt § 34k GewO in Kraft?

Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 offiziell in Kraft. Ab diesem Datum greift der neue Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verbraucherkreditverträgen. Für bestehende Vermittler gibt es eine Übergangsfrist: Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, muss die neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens zum 31. Mai 2027 beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die alte Erlaubnis bis zur bestandskräftigen Entscheidung, spätestens bis zum Ablauf des 19. November 2027, als Erlaubnis nach § 34k GewO fort (§ 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO).

Wer braucht die Erlaubnis nach § 34k GewO?

Die Erlaubnispflicht nach § 34k Abs. 1 GewO gilt für alle Personen, die gewerbsmäßig gegen eine Vergütung (Geldzahlung oder sonstiger vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil) den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen vermitteln, die Gelegenheit dazu nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.

Ausgenommen sind Immobiliardarlehensvermittler, für die weiterhin der § 34i GewO maßgeblich bleibt. Auch die reine B2B-Kreditvermittlung (Kredite ausschließlich für Unternehmen) fällt nicht unter diese Neuregelung. Zusätzlich befreit § 34k Abs. 4 GewO Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und KMU, die lediglich die Finanzierung der eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln. Die neue Pflicht orientiert sich stark an den bestehenden Standards für Immobiliardarlehensvermittler und Finanzanlagenvermittler, weshalb auch ein Sachkundenachweis vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO erforderlich werden.

Unterschied: § 34c GewO vs. § 34k GewO

Der Hauptunterschied zwischen der bisherigen Regelung nach § 34c GewO und der neuen nach § 34k GewO liegt in den deutlich strengeren Berufszugangsvoraussetzungen: Die neue Regelung verlangt zwingend einen Sachkundenachweis sowie die Registrierung. Anders als beim Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) wird für die Erlaubnis nach § 34k GewO jedoch keine Berufshaftpflichtversicherung gefordert.

KriteriumBisher: § 34c GewONeu: § 34k GewO (ab 20.11.2026)
SachkundenachweisNicht erforderlichZwingend erforderlich (IHK-Prüfung)
BerufshaftpflichtNicht erforderlichNicht als Erlaubnisvoraussetzung erforderlich
DIHK-RegisterKeine Pflicht zur EintragungRegistrierungspflicht
WeiterbildungKeine gesetzliche PflichtRegelmäßige Weiterbildungspflicht

Gibt es eine Alte-Hasen-Regelung für § 34k GewO?

Ja, der Gesetzgeber sieht für bestehende Marktteilnehmer eine sogenannte "Alte-Hasen-Regelung" vor. Wer ununterbrochen seit dem 1. Januar 2021 selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig war, vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO besitzt und fristgerecht bis zum 31. Mai 2027 den Antrag auf die neue Erlaubnis stellt sowie die ununterbrochene Tätigkeit nachweist, braucht keine IHK-Sachkundeprüfung (§ 162 Abs. 3 GewO). Detaillierte Voraussetzungen und eine Entscheidungstabelle finden Sie in unserem Beitrag zur Alte-Hasen-Regelung nach § 34k GewO.

Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ist seit dem 1. August 2026 in Kraft: Die Prüfung ist rein schriftlich und bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte (§ 3 Abs. 1 und 3 DarlVermV). Für alle Neueinsteiger ohne gleichgestellte Qualifikation nach § 4 DarlVermV führt kein Weg an dieser Prüfung vorbei. Um sich darauf vorzubereiten, bietet unser Prüfungstrainer die notwendigen Fragen und Lernmaterialien.

Praxisbeispiele: Wer die Erlaubnis braucht – und wer nicht

In der Praxis scheitern Geschäftsmodelle oft nicht an der IHK-Prüfung, sondern an einer falsch eingeschätzten Ausnahme. Drei Fälle zeigen, wie § 34k GewO und die DarlVermV auf konkrete Zahlen wirken.

Beispiel 1: Kleines Autohaus bleibt ausgenommen, große Kette nicht

Autohaus A hat 18 Beschäftigte und 4,2 Millionen Euro Jahresumsatz. Es vermittelt ausschließlich Finanzierungen für die selbst verkauften Fahrzeuge. Nach § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO braucht A keine Erlaubnis: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die lediglich die eigenen Warenverkäufe finanzieren, sind ausgenommen. Autohaus B (eine Händlergruppe) hat 280 Beschäftigte und 62 Millionen Euro Umsatz – das ist kein KMU. B fällt nicht unter Abs. 4 Nr. 3. Die bisherige § 34c-Ausnahme für Eigenfinanzierung galt unabhängig von der Unternehmensgröße; ab dem 20. November 2026 muss B nach § 162 Abs. 4 GewO bis zum 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, darf B bis zum Abschluss des Verfahrens weiter finanzieren, auch ohne bereits erteilte Erlaubnis.

Beispiel 2: Einzelunternehmerin kann die Sachkunde nicht auf eine Angestellte abwälzen

Frau N. vermittelt als Einzelunternehmerin selbst Ratenkredite und beschäftigt eine Bankkauffrau mit bestandener IHK-Sachkundeprüfung (50-Prozent-Grenze, schriftlich, § 3 Abs. 1 und 3 DarlVermV). Sie geht davon aus, die Sachkunde der Angestellten reiche für ihren eigenen Erlaubnisantrag. Das ist unzutreffend: § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO erlaubt den Nachweis über eine angemessene Zahl aufsichtsführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter nur, wenn der Antragsteller nicht selbst vermittelt. Satz 3 nimmt natürliche Personen aus, die selbst Tätigkeiten nach Abs. 1 ausüben oder in der Leitung dafür verantwortlich sind. Frau N. muss die Prüfung selbst ablegen oder eine gleichgestellte Qualifikation nach § 4 DarlVermV vorlegen – etwa als Bankkauffrau ohne zusätzliche Praxiszeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b).

Beispiel 3: Honorar-Darlehensberater mit Bankprovision

Herr P. tritt als unabhängiger Kreditberater auf und stellt dem Kunden 400 Euro Honorar in Rechnung. Zusätzlich überweist die Bank ihm 800 Euro Abschlussprovision. Nach § 34k Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO dürfen Honorar-Darlehensberater vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Satz 2 trennt die Rollen: Honorar-Darlehensberater dürfen nicht zugleich als Darlehensvermittler auftreten. Die 800 Euro Provision sind unzulässig; in der ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung des § 144 Abs. 2 Nr. 10 GewO (BGBl. 2026 I Nr. 139) ist die Annahme einer solchen Zuwendung bußgeldbewehrt. Zusätzlich muss sich Herr P. nach Erlaubniserteilung unverzüglich ins Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen (§ 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO, Angaben nach § 7 DarlVermV).

Häufige Fragen

Wann tritt § 34k GewO in Kraft?

Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027, um die neue Erlaubnis zu beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die alte Erlaubnis bis zur bestandskräftigen Entscheidung, spätestens bis zum Ablauf des 19. November 2027, als Erlaubnis nach § 34k GewO fort.

Gibt es eine Alte-Hasen-Regelung für Inhaber der § 34c GewO Erlaubnis?

Ja. Wer vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO besitzt, seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig war und den Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 stellt sowie die ununterbrochene Tätigkeit nachweist, braucht keine IHK-Sachkundeprüfung (§ 162 Abs. 3 GewO).

Braucht ein Autohaus für die Finanzierung eigener Fahrzeugverkäufe die Erlaubnis nach § 34k GewO?

Nur wenn es kein Kleinstunternehmen oder kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist. KMU, die lediglich die eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren, sind nach § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Größere Händler ohne KMU-Status müssen bis zum 31. Mai 2027 die Erlaubnis beantragen (§ 162 Abs. 4 GewO).

Quellen und weitere Informationen