34k Alte-Hasen-Regelung: Wer ohne IHK-Sachkundeprüfung wechseln kann
Stand: 09/2026
Die 34k Alte-Hasen-Regelung befreit langjährige Darlehensvermittler unter engen Voraussetzungen von der IHK-Sachkundeprüfung, nicht vom Antrag: Wer vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO hat, die zur Darlehensvermittlung berechtigt, seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig war und die neue Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt sowie die ununterbrochene Tätigkeit nachweist, braucht keine Sachkundeprüfung (§ 162 Abs. 3 GewO).
Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Abgleich des verkündeten Wortlauts in BGBl. 2026 I Nr. 139 (Gesetz vom 12. Mai 2026, ausgegeben am 18. Mai 2026) mit der DarlVermV auf gesetze-im-internet.de (HTML-Normen § 3 und § 4 am 10. September 2026 HTTP 200; Verordnung in Kraft seit 1. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 229). Die HTML-Normen § 34k und § 162 GewO lieferten am selben Tag HTTP 404; Inkrafttreten ist der 20. November 2026 (Artikel 16 Abs. 1). Zweck: den Unterschied zwischen Antragspflicht und Prüfungsbefreiung zitierfähig zu machen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Was ist die 34k Alte-Hasen-Regelung?
Die 34k Alte-Hasen-Regelung ist die in § 162 Abs. 3 GewO angeordnete Befreiung von der Sachkundeprüfung: Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 tätig war, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragt und die ununterbrochene Tätigkeit nachweist, bedarf keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.
Der Begriff „Alte Hasen“ steht nicht im Gesetz; IHK-Seiten (etwa der Abschnitt 7 der IHK Berlin zu § 34k GewO) verwenden ihn als Kurzname für genau diese Übergangsregel. Das ist ein Nachfragesignal, keine Rechtsquelle. Aufbauend auf dem Überblick zur 34k-Erlaubnis und der Abgrenzung 34c / 34i / 34k vertieft dieser Beitrag nur § 162 GewO.
Wer muss bis zum 31. Mai 2027 einen Antrag stellen – und wer braucht keine Prüfung?
Zwei verschiedene Pflichten: Nach § 162 Abs. 1 GewO müssen alle Gewerbetreibenden mit einer vor dem 20. November 2026 erteilten, zur Darlehensvermittlung berechtigenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1, die Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 weiter vermitteln wollen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 registrieren lassen. Die Befreiung von der Prüfung steht erst in Absatz 3 und setzt den rechtzeitigen Antrag plus den Tätigkeitsnachweis zusätzlich voraus.
Absatz 2 erleichtert das Verfahren: Bei diesen Antragstellern erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 erlischt, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit der bestandskräftigen Entscheidung über den 34k-Antrag, spätestens mit Ablauf des 19. November 2027; bis dahin gilt sie als Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 fort. Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragt haben, erlischt diese 34c-Berechtigung mit Ablauf des 19. November 2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 5). Details zum Antragsweg stehen unter Erlaubnis beantragen.
Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO hat oder eine Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO in Verbindung mit § 1 ImmVermV erfolgreich abgelegt hat, braucht die Alte-Hasen-Regelung für den Sachkundenachweis nicht: § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV stellt diese Nachweise der 34k-Sachkunde gleich. Das ist ein anderer Weg als § 162 Abs. 3; die Übersicht steht unter Befreiung von der Sachkundeprüfung.
§ 162 Abs. 4 GewO erfasst zusätzlich Gewerbetreibende nach § 34k Abs. 1, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen Darlehensverträge vermitteln oder nachweisen und nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten. Auch sie müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen; bei Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die 34k-Erlaubnis ausüben. Absatz 3 gilt entsprechend.
Muss ich die IHK-Sachkundeprüfung ablegen?
Die Zuordnung für Inhaber einer alten, zur Darlehensvermittlung berechtigenden § 34c-Erlaubnis folgt den Merkmalen aus § 162 Abs. 1 und 3 GewO plus dem Gleichstellungsweg nach § 4 DarlVermV. Absatz 4 (eigene Waren- oder Dienstleistungsfinanzierung, keine KMU) ist ein weiterer Adressatenkreis; „ich bin schon lange dabei“ allein steht nicht im Gesetz.
| Ausgangslage | Sachkundeprüfung nach § 34k GewO |
|---|---|
| § 34c-Erlaubnis vor dem 20.11.2026, die zur Darlehensvermittlung berechtigt, plus ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit seit 01.01.2021, Antrag bis Ablauf 31.05.2027 und Nachweis | Befreit nach § 162 Abs. 3 GewO; der Antrag nach Absatz 1 bleibt Pflicht |
| Dieselbe § 34c-Erlaubnis, aber Lücke in der Tätigkeit nach dem 01.01.2021 oder kein Nachweis der ununterbrochenen Kette | Nicht nach Abs. 3 befreit; Sachkundeprüfung oder Gleichstellung nach § 4 DarlVermV |
| Kein Antrag bis Ablauf des 31.05.2027 | Keine Abs.-3-Befreiung. Die alte Darlehensvermittler-Erlaubnis erlischt mit Ablauf des 19. November 2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 5) |
| Neueinsteiger ohne vor dem 20.11.2026 bestehende, zur Darlehensvermittlung berechtigende § 34c-Erlaubnis | Nicht Adressat von § 162 Abs. 1 und 3; regulärer 34k-Weg ab 20.11.2026 |
| Nur Immobiliardarlehen (§ 34i GewO), keine Allgemein-Verbraucherdarlehen | Nicht Adressat von § 34k; 34i bleibt. Wer zusätzlich Allgemein-Verbraucherdarlehen vermitteln will, braucht 34k — Sachkunde kann über § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV gleichgestellt sein |
Zählt angestellte Kreditberatung für die 34k Alte-Hasen-Regelung?
Ja, wenn sie ununterbrochen seit dem 1. Januar 2021 als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 ausgeübt wurde: Absatz 3 nennt ausdrücklich selbständige oder unselbständige Tätigkeit.
Die angestellte Zeit ersetzt nicht die Erlaubnis. Absatz 3 gilt für „Gewerbetreibende nach Absatz 1“; Absatz 4 erklärt Absatz 3 für eine weitere Gruppe entsprechend anwendbar. Für den klassischen 34c-Wechsel muss die zur Darlehensvermittlung berechtigende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 vor dem 20. November 2026 vorliegen. Eine Erlaubnis erst ab 2023 schadet Absatz 3 nicht, solange die Tätigkeitskette seit dem 1. Januar 2021 nicht unterbrochen ist und der Antrag bis zum 31. Mai 2027 gestellt wird.
Wie erfolgt der Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit?
Der Nachweis ist gesetzliche Voraussetzung, die Belegliste ist es nicht: § 162 Abs. 3 GewO verlangt, die ununterbrochene Tätigkeit nachzuweisen, ohne Dokumenttypen zu nennen.
Die FAQ der Akademie für Finanzberatung fragt ausdrücklich: „Alte-Hasen-Regelung: Wie kann ich meine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen?“ und nennt Analogien zu älteren Regelungen bei §§ 34d, 34f und 34i GewO (unter anderem Quartalsabschlüsse oder Provisionsabrechnungen), mit dem Hinweis, dass Kammern unterschiedlich geprüft haben. Das ist ein Nachfragesignal, keine 34k-Fundstelle. § 162 Abs. 3 GewO nennt keine Belegarten und keine bundesweit einheitliche Stückzahl.
Absatz 3 verlangt, dass die Personen tätig waren und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen; eine Erlaubnisurkunde allein nennt der Wortlaut nicht als Nachweis. Wer die Prüfung ablegen muss, besteht sie nach § 3 Abs. 3 DarlVermV mit mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte; die drei Prüfbereiche stehen in der Inhaltsübersicht nach DarlVermV Anlage 1.
Wann greift die 34k Alte-Hasen-Regelung – und wann nicht?
Es entscheiden die drei Merkmale aus § 162 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1: die alte, zur Darlehensvermittlung berechtigende Erlaubnis vor dem 20. November 2026, die ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 und der Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 samt Nachweis.
Beispiel 1: Mehrmonatige Stilllegung
Frau L. besitzt seit 2018 eine zur Darlehensvermittlung berechtigende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 und vermittelt Ratenkredite. Von Januar bis August 2023 stellt sie die Vermittlung vollständig ein, danach nimmt sie sie wieder auf. § 162 Abs. 3 verlangt, seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen tätig gewesen zu sein. Das Gesetz definiert weder eine Karenz noch eine Monatsschwelle für Lücken; ob eine mehrmonatige vollständige Stilllegung den Tatbestand „ununterbrochen“ erfüllt, steht nicht im Wortlaut.
Beispiel 2: Angestellte Jahre vor der eigenen Erlaubnis
Herr S. berät von 2019 bis März 2023 ununterbrochen als Angestellter zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, macht sich im April 2023 selbständig und erhält eine zur Darlehensvermittlung berechtigende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1. Im April 2027 stellt er den 34k-Antrag. Dass die Erlaubnis erst von 2023 datiert, schließt Absatz 3 nicht aus: Die unselbständige Zeit zählt mit, sofern die Kette seit dem 1. Januar 2021 nicht unterbrochen ist und die Erlaubnis vor dem 20. November 2026 vorliegt.
Beispiel 3: Antrag am 1. Juni 2027
Frau R. erfüllt die Tätigkeitsvoraussetzungen, stellt den Antrag aber erst am 1. Juni 2027. Die Grenze in § 162 Abs. 3 ist der Ablauf des 31. Mai 2027; ohne rechtzeitigen Antrag entfällt die Prüfungsbefreiung. Nach § 162 Abs. 2 Satz 5 erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027, sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragt haben.
Häufige Fragen
Was ist die 34k Alte-Hasen-Regelung?
Die 34k Alte-Hasen-Regelung ist § 162 Abs. 3 GewO: Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Wer muss bis zum 31. Mai 2027 einen Antrag stellen?
Jeder Inhaber einer vor dem 20. November 2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1, die zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, der Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 weiter vermitteln will. § 162 Abs. 1 GewO verlangt den Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 und danach die unverzügliche Eintragung in das Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1. Die Sachkunde-Befreiung steht erst in Absatz 3.
Zählt angestellte Kreditberatung vor der eigenen § 34c-Erlaubnis?
Ja, soweit sie ununterbrochen war. § 162 Abs. 3 GewO rechnet ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 seit dem 1. Januar 2021. Die Person muss aber Gewerbetreibender nach Absatz 1 sein: Die § 34c-Erlaubnis, die zur Darlehensvermittlung berechtigt, muss vor dem 20. November 2026 vorliegen.
Was passiert, wenn der Antrag erst am 1. Juni 2027 eingeht?
Die Befreiung von der Sachkundeprüfung nach § 162 Abs. 3 GewO greift nicht, weil die Erlaubnis nicht bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt wurde. Nach § 162 Abs. 2 Satz 5 erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027, sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragt haben.
Welche Unterlagen verlangt das Gesetz für den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit?
Keine bestimmte Liste. § 162 Abs. 3 GewO verlangt, die ununterbrochene Tätigkeit nachzuweisen, nennt aber keine Belegarten. Analogien zu älteren Alte-Hasen-Regelungen (Prüfberichte, Provisionsabrechnungen, Arbeitgeberbestätigungen) sind Community-Erfahrung, keine 34k-Fundstelle.
Sachkunde zur 34k-Prüfung schriftlich üben
Wer weder unter § 162 Abs. 3 fällt noch einen gleichgestellten Nachweis nach § 4 DarlVermV hat, muss die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung ablegen. Unser Trainer folgt den Themen der DarlVermV; ein Teil der Fragen ist kostenlos testbar.
Kostenlos testenRechtsgrundlagen und Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 139 — § 162 GewO (Übergangsregelungen zu § 34k), Inkrafttreten 20.11.2026 (Artikel 16 Abs. 1) (PDF)
- Gewerbeordnung auf gesetze-im-internet.de — konsolidierte HTML-Normen § 34k und § 162 am 10. September 2026 noch nicht geschaltet (HTTP 404)
- § 3 Abs. 3 DarlVermV — bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV — Gleichstellung der § 34i-Erlaubnis und der 34i-Sachkundeprüfung
- § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO — Live-HTML (HTTP 200 am 10. September 2026) nennt das Register für 34d, 34f, 34h und 34i, noch nicht 34k. Die Ergänzung um „§ 34k Absatz 8“ steht in BGBl. 2026 I Nr. 139 (Änderung des § 11a Abs. 1 Satz 1) und tritt mit Artikel 16 Abs. 1 am 20. November 2026 in Kraft. Die Übergangspflicht, sich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 eintragen zu lassen, steht in § 162 Abs. 1 derselben Ausgabe.
- IHK Berlin — Abschnitt 7 Alte-Hasen-Regelung (Nachfrage- und Orientierungssignal, keine Rechtsquelle)
- Akademie für Finanzberatung — FAQ zum Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit (Community-/Anbieter-Signal, keine Rechtsquelle)