Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung
Ist Kredit-Scoring-KI ein Hochrisiko-KI-System nach der KI-Verordnung?
Stand: 09/2026
Ja: KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden, sind nach Anhang III Nummer 5 Buchstabe b der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) grundsätzlich Hochrisiko-KI-Systeme — ausgenommen Systeme, die ausschließlich der Aufdeckung von Finanzbetrug dienen. Wichtig für die Praxis: Die eigentlichen Hochrisiko-Pflichten dafür gelten wegen der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2027, nicht schon seit dem ursprünglich vorgesehenen 2. August 2026.
Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Abgleich des Wortlauts von Anhang III Nr. 5 KI-VO und der Fristenregelung in Art. 113 Abs. 3 KI-VO in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 anhand von Fachbeiträgen (ai-act-law.eu, itmr-legal.de, Bundesnetzagentur, Haufe) sowie Abgleich der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO. Zweck: Anlage 1 Nr. 2.6.4 DarlVermV ("Umgang mit Künstlicher Intelligenz") mit der EU-KI-VO als zweitem, unabhängigem Rechtsgebiet zu verknüpfen, wie es der DIHK-Rahmenstoffplan für die 34k-Prüfung vorsieht. Der Beitrag ist redaktionell erzeugt, gegen die genannten Quellen geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was sagt Anhang III Nummer 5 der KI-Verordnung genau?
Anhang III Nr. 5 KI-VO steht unter der Überschrift "Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen" und wird über Art. 6 Abs. 2 KI-VO zur Hochrisiko-Einstufung herangezogen. Buchstabe b nennt wörtlich: KI-Systeme, "die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden". Buchstabe c erfasst daneben KI-Systeme zur Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen natürlicher Personen — ein für 34k-Vermittler nicht einschlägiger Nachbarfall.
Für 34k-Vermittler bedeutet das: Ein automatisiertes Scoring-Tool, das die Bonität eines Darlehensnehmers bewertet, um über die Kreditvergabe oder -vermittlung zu entscheiden, fällt grundsätzlich unter diese Nummer — unabhängig davon, ob es beim Kreditinstitut selbst oder beim Vermittler im Einsatz ist. Reine Betrugserkennungssysteme sind ausdrücklich ausgenommen.
Wen treffen die Pflichten: den Vermittler oder den Softwareanbieter?
Die KI-VO unterscheidet Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO: wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO: wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet). Ein 34k-Darlehensvermittler, der eine von einem Drittanbieter entwickelte Scoring-Software im Beratungs- oder Vermittlungsprozess einsetzt, ist in aller Regel Betreiber, nicht Anbieter — die Entwicklerpflichten (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung) treffen den Softwarehersteller.
Betreiber treffen eigene, geringere, aber nicht unerhebliche Pflichten: bestimmungsgemäße Verwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung des Anbieters, Sicherstellung menschlicher Aufsicht und Überwachung des Betriebs auf Grundlage der Gebrauchsanweisung. Für Kreditwürdigkeitsprüfungs-Systeme kommt eine spezifische, in Art. 27 KI-VO ausdrücklich genannte Pflicht hinzu.
Was verlangt die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO?
Art. 27 KI-VO verpflichtet bestimmte Betreiber, vor der erstmaligen Nutzung eines Hochrisiko-KI-Systems eine dokumentierte Abschätzung der Auswirkungen auf die Grundrechte der betroffenen Personen durchzuführen. Betreiber von KI-Systemen, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen eingesetzt werden, sind einer der in der Fachliteratur zu Art. 27 KI-VO ausdrücklich genannten Anwendungsfälle dieser Pflicht.
Nach Fachkommentierung zum Digital Omnibus (Stand Juni 2026) sieht die Reform vor, Doppelarbeit zwischen der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO und einer bereits vorliegenden Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durch gegenseitige Verweise zu reduzieren — die Pflicht zur Folgenabschätzung selbst entfällt dadurch nicht, nur die inhaltliche Überschneidung wird ausdrücklich als vermeidbar behandelt.
Warum wurde die Frist auf Dezember 2027 verschoben?
Ursprünglich sollten die Kapitel-III-Pflichten (Hochrisiko-Anforderungen) für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 gelten. Die EU-Kommission hatte am 19. November 2025 einen "Digital Omnibus on AI" mit Fristverlängerungen vorgeschlagen; nach politischer Einigung zwischen Rat und Parlament am 7. Mai 2026 wurde die Änderung als Verordnung (EU) 2026/1744 verabschiedet und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
Die Verordnung verschiebt über eine Änderung von Art. 113 Abs. 3 Buchst. c KI-VO den Geltungsbeginn der Kapitel-III-Pflichten für Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027. Für bereits vor diesem Datum in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme gelten nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO Übergangsregeln: Die neuen Hochrisiko-Anforderungen greifen erst bei einer wesentlichen Änderung der Konzeption; für Systeme im behördlichen Einsatz gilt zusätzlich eine spätere äußerste Frist zum 2. August 2030. Die grundsätzlichen Verbote nach Art. 5 KI-VO (etwa für bestimmte Social-Scoring-Praktiken) bleiben von der Verschiebung unberührt und gelten unabhängig davon fort.
Wie hängt das mit der bestehenden Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB zusammen?
Die zivilrechtliche Pflicht des Darlehensgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB und die aufsichtsrechtliche KWG-Regulierung bestehen unabhängig von der KI-VO fort und sind bereits Teil der bestehenden Stoffkarte zu Prüfungsinhalten nach der DarlVermV. Die KI-Verordnung fügt dem eine zusätzliche, produktbezogene Ebene hinzu: Wird die Kreditwürdigkeitsprüfung mithilfe eines KI-Systems automatisiert unterstützt, treten die dargestellten KI-VO-Pflichten neben die bestehenden zivil- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, ersetzen sie aber nicht.
Häufige Fragen
Ist KI-gestütztes Kredit-Scoring ein Hochrisiko-KI-System?
Ja, im Grundsatz. Anhang III Nummer 5 Buchstabe b der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 stuft KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme ein — mit Ausnahme von Systemen, die ausschließlich zur Aufdeckung von Finanzbetrug eingesetzt werden.
Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten für Kredit-Scoring-KI?
Ursprünglich ab dem 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, seit 27. Juli 2026 in Kraft, hat diese Frist über eine Änderung von Art. 113 Abs. 3 Buchst. c KI-VO auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Bis zu diesem Datum gelten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III die vollen Kapitel-III-Pflichten noch nicht.
Wer trifft die KI-VO-Pflichten: der 34k-Vermittler oder der Anbieter der Scoring-Software?
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern (Entwickler des KI-Systems) und Betreibern (wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt). Ein 34k-Darlehensvermittler, der eine fremde Scoring-Software im Vermittlungsprozess nutzt, ist in aller Regel Betreiber im Sinne der Verordnung, nicht Anbieter. Betreiber treffen eigene Pflichten, unter anderem zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zur menschlichen Aufsicht und — bei Kreditwürdigkeitsprüfung ausdrücklich genannt — zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO.
Was ist die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO?
Art. 27 KI-VO verpflichtet bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, vor der erstmaligen Nutzung eine dokumentierte Abschätzung der Auswirkungen auf die Grundrechte durchzuführen. KI-Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen sind einer der ausdrücklich in der Verordnung genannten Anwendungsfälle. Der Digital Omnibus sieht vor, Überschneidungen mit einer bereits vorliegenden datenschutzrechtlichen Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durch gegenseitige Verweise zu vermeiden, ohne die Pflicht selbst abzuschaffen.
Ist dieses Thema Teil der 34k-Sachkundeprüfung?
Ja. Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 DarlVermV nennt unter Nummer 2.6.4 den "Umgang mit Künstlicher Intelligenz" als Prüfungsstoff, und die bestehende Stoffkarte auf 34k-pruefung.de führt "Künstliche Intelligenz" bereits als Sachgebiet auf. Die konkrete Einstufung von Kreditwürdigkeitsprüfungs-KI als Hochrisiko-KI-System nach der EU-KI-Verordnung ist die praktische Verknüpfung dieses Prüfungspunkts mit einem zweiten, unabhängigen Rechtsgebiet.
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Kostenlos testenRechtsgrundlagen & Quellen
- ai-act-law.eu — Anhang III KI-Verordnung, Nummer 5 Buchstabe b und c im Wortlaut
- ITMR Legal — Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744: Fristverschiebung auf 2. Dezember 2027, Übergangsregeln
- Bundesnetzagentur — Zeitplan der KI-Verordnung nach dem KI-Omnibus
- Haufe — Digital Omnibus: Was ändert sich an der KI-Verordnung?
- BLD Rechtsanwälte — geplante Vereinfachung der Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27 KI-VO)