Weiterbildungspflicht 34k GewO: Kenntnisse und Fähigkeiten nach DarlVermV
Für Verbraucherkreditvermittler nach § 34k GewO (in Kraft ab 20.11.2026) gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Stundenzahl für die Weiterbildung. Nach § 6 Abs. 1 DarlVermV müssen Vermittler ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in bestimmten Sachgebieten auf dem aktuellen Stand halten.
Wie viele Stunden Weiterbildung sind für 34k GewO Pflicht?
Die kurze Antwort lautet: Es gibt keine gesetzliche Stundenzahl. Im Gegensatz zu den Vorgaben für Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO), für die eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden im Kalenderjahr vorgeschrieben ist, findet sich in der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) für den § 34k GewO keine solche Stundenzahl.
Vielmehr verlangt § 6 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV, die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Gebieten Kundenberatung, Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Satz 2 knüpft Aktualisierungsmaßnahmen an Anhaltspunkte, dass Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind.
Entscheidungstabelle: Weiterbildungspflichten im Vergleich
| Erlaubnis | Pflichtstunden | Grundlage |
|---|---|---|
| 34k GewO (Verbraucherkreditvermittler) | Keine feste Stundenzahl | DarlVermV (Kenntnisse und Fähigkeiten) |
| 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) | Keine Weiterbildungspflicht | § 34i GewO / ImmVermV |
| 34d GewO (Versicherungsvermittler) | 15 Stunden pro Jahr | § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO |
Woher stammt die Angabe von 4 Stunden Weiterbildung?
In der Branche kursiert häufig die Zahl von 4 Stunden Weiterbildung pro Jahr. Diese Zahl entstammt einer amtlichen Schätzung des Erfüllungsaufwands im Gesetzgebungsverfahren (Bundesrat-Drucksache 320/26, Druckseite 20, Begründung A. Allgemeiner Teil, VII. Regelungsfolgen Nr. 4 'Erfüllungsaufwand'). In dieser Begründung wird angenommen, dass Vermittler im Schnitt etwa 4 Stunden jährlich aufwenden, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aufzufrischen.
Rechtlich bindend ist diese Schätzung aus der Drucksache nicht, und die Drucksache stellt klar, dass der Aufwand auch "deutlich geringer ausfallen" kann. Fachverbände (wie der AfW) hatten vergeblich eine verbindliche Stundenzahl gefordert.
Wer ist für die Einhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich?
Verantwortlich für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht ist der Erlaubnisinhaber nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO. Nach Satz 1 darf er zudem nur Personen beschäftigen, deren Kenntnisse sichergestellt sind. Die anlassbezogene Überprüfung regelt § 13 Abs. 1 DarlVermV regelt dies: Die Behörde kann die Nachweise anfordern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kenntnisse nicht mehr aktuell sind (siehe auch laufende Verhaltenspflichten nach 34k GewO).
Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht
- Wie viele Stunden Weiterbildung sind für 34k GewO Pflicht?
- Es gibt keine gesetzliche Stundenzahl. Die DarlVermV schreibt keine fixe Anzahl an Stunden vor, anders als bei anderen Vermittlererlaubnissen. Vermittler müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten kontinuierlich aufrechterhalten.
- Wer muss sich nach 34k GewO weiterbilden?
- Nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO gilt die Pflicht für Erlaubnisinhaber und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Satz 3 erlaubt die Delegation der Pflicht. Satz 4 schließt diese Delegation aus, wenn der Gewerbetreibende (als natürliche Person) selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt (Vermittlung, Nachweis, Beratung oder sonst behilflich) oder in der Leitung dafür verantwortlich ist. Nach Satz 5 gilt die Weiterbildungspflicht als auf dieselben Personen delegiert, wenn bereits die Sachkunde (nach Abs. 3 Satz 2) delegiert wurde.
- Woher stammt die Angabe von 4 Stunden Weiterbildung?
- Diese Zahl stammt aus einer amtlichen Schätzung des Erfüllungsaufwands im Gesetzgebungsverfahren (Bundesrat-Drucksache 320/26, Druckseite 20, Begründung A. Allgemeiner Teil, VII. Regelungsfolgen Nr. 4 'Erfüllungsaufwand'). Sie ist rechtlich nicht bindend, dient aber in der Branche (z.B. AfW) als Orientierungswert.
- Welche Nachweise gelten für die Weiterbildung 34k GewO?
- Die Verordnung legt den Nachweisinhalt fest nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DarlVermV ( Name, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung, Anbieterdaten). Die Behörden können die Vorlage dieser Nachweise anlassbezogen anordnen.
Methodik und rechtliche Quellen
Dieser Artikel basiert auf der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV), BGBl. 2026 I Nr. 229, sowie der Gewerbeordnung (GewO). Die Abgrenzung zur gesetzlichen Stundenzahl bei § 34i und § 34d GewO wurde anhand der jeweiligen Verordnungstexte geprüft. Die Schätzung von 4 Stunden ist belegt durch die Bundesrat-Drucksache 320/26.
Rechtliche Kernaussagen:
- Keine feste Stundenzahl für Weiterbildung 34k: DarlVermV.
- Erfordernis von Kenntnisse und Fähigkeiten: § 6 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV.
- Wer muss sich weiterbilden: § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO (Erlaubnisinhaber und unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte); Satz 3 regelt die Delegation auf Aufsichtspersonen. Inkrafttreten 20.11.2026.
- 4-Stunden-Schätzung: Bundesrat-Drucksache 320/26, Druckseite 20 (Begründung A. Allgemeiner Teil, VII. Regelungsfolgen Nr. 4 'Erfüllungsaufwand') - kann deutlich geringer ausfallen.
- Anlassbezogene Überprüfung durch die Behörde bei Anhaltspunkten mangelnder Aktualität: § 13 Abs. 1 DarlVermV.