Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung
Darlehensvermittler Vergütung: Wann darf ein Kreditvermittler Geld verlangen?
Stand: 11/2026
Die Frage, ob dem Kreditvermittler trotz noch nicht ausgezahltem Kredit Geld gezahlt werden muss, taucht in Praxis und Prüfungsfällen immer wieder auf. Die zivilrechtliche Vergütung des Darlehensvermittlers ist in den §§ 655a bis 655e BGB streng geregelt. Für Prüfung und Praxis lassen sich vier Fallkonstellationen unterscheiden: Erfolgsvergütung für die Vermittlung, Beratungshonorar, erforderliche Auslagen und das Verbot sonstiger Vermittlungsnebenentgelte.
Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Die Normzitate dieses Beitrags (§§ 655a bis 655e, 355, 356b und 513 BGB sowie Art. 247 §§ 13 und 13b EGBGB) wurden mit dem amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de abgeglichen und in einer Entscheidungstabelle für typische Zahlungsfragen zusammengeführt; Community- und Praxisfragen dienten nur als qualitative Signale. Wo der Text über den Gesetzeswortlaut hinausgeht (Folgerungen, Beispiele), ist das als Folgerung oder Beispiel kenntlich gemacht. Zweck: Prüfungskandidaten und Darlehensvermittler sollen die gesetzliche Zahlungslogik isoliert nachvollziehen können. Der Beitrag ist redaktionell erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung.
Aufbauend auf dem Überblick zur 34k-Erlaubnis grenzt dieser Beitrag die zivilrechtliche Vergütung ab. Die Vermittlerhaftung bei Nichtabnahmeentschädigung behandelt dazu einen ergänzenden haftungsrechtlichen Schwerpunkt.
Wann entsteht der Vergütungsanspruch nach § 655c Satz 1 BGB?
Die wichtigste Grundregel des gesamten Darlehensvermittlungsrechts steht in § 655c Satz 1 BGB: Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlungstätigkeiten nach § 655a Abs. 1 BGB nur verpflichtet, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Leistung des Darlehens: Das Darlehen muss infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers an den Verbraucher geleistet werden. Eine bloße Zusage genügt nicht.
- Kein Widerruf mehr möglich: Ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 BGB darf nicht mehr möglich sein. Das Gesetz knüpft also an den Wegfall des Widerrufs an, nicht an einen bestimmten Zeitablauf.
Wann ein Widerruf nicht mehr möglich ist, richtet sich beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Dauer und Beginn der Widerrufsfrist. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Davon weicht § 356b BGB ab:
- Beginn: Die Frist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt hat (§ 356b Abs. 1 BGB).
- Fehlende Pflichtangaben: Enthält die Urkunde bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist erst mit deren Nachholung; bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gilt das für die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. In diesen Fällen beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 356b Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB).
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung nach Absatz 1, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB).
Die Zahlungspflicht kann deshalb später entstehen, als es eine Frist von 14 Tagen nahelegt; ob ein Widerruf noch möglich ist, ist am einzelnen Darlehensvertrag zu prüfen.
Erst wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht der Vergütungsanspruch des Vermittlers. Eine bloße Darlehenszusage der Bank, das Einreichen einer Kreditanfrage oder ein unverbindliches Finanzierungsangebot reichen für sich genommen keinesfalls aus.
Keine Zahlungspflicht für eine Vorabvergütung
Eine Vorabvergütung (z. B. Vorkasse oder eine Gebühr bei Vertragsschluss vor Leistung des Darlehens) muss der Verbraucher nicht zahlen. Das ist die Folge aus § 655c Satz 1 BGB, der die Zahlungspflicht an die Leistung des Darlehens und den Wegfall des Widerrufs knüpft, in Verbindung mit § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach von diesen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Der Gesetzestext spricht hier weder von Unwirksamkeit noch von Nichtigkeit; das ist die abgeleitete Rechtsfolge. Die Vergütung für die Vermittlung kann der Vermittler erst verlangen, wenn das Darlehen geleistet wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist.
Welche Zahlung darf ein Kreditvermittler verlangen?
Entscheidend ist der gesetzliche Zahlungsgrund: Vermittlungsvergütung, Beratungshonorar und erforderliche Auslagen folgen unterschiedlichen Regeln.
| Zahlungsart | Kurzantwort | Rechtsanker |
|---|---|---|
| Vergütung nach § 655a Abs. 1 BGB | Nur wenn das Darlehen geleistet wurde UND ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist (kumulativ; Fristbeginn und -dauer: § 356b BGB). Eine Vorabvergütung muss der Verbraucher nicht zahlen (Folge aus § 655c Satz 1 und § 655e Abs. 1 BGB). | §§ 655a, 655c Satz 1, 655e Abs. 1, 355, 356b BGB |
| Beratungshonorar | Ein gegebenenfalls vereinbartes Entgelt für Beratungsleistungen ist vom Vereinbarungsverbot für sonstige Entgelte ausgenommen. | § 655d Satz 1 BGB |
| Erforderliche Auslagen | Entstandene, erforderliche Auslagen können vereinbart werden, höchstens bis zur vorab mitgeteilten Höhe oder zu den mitgeteilten Höchstbeträgen. | § 655d Satz 2 und 3 BGB |
| Weitere Vermittlungsnebenentgelte | Für Leistungen, die mit der Vermittlung zusammenhängen, darf außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 BGB und einem Beratungsentgelt ein Entgelt nicht vereinbart werden; vereinbart werden kann nur die Erstattung entstandener, erforderlicher Auslagen. | § 655d Satz 1 BGB |
Das ist der zentrale Prüfungsaspekt: Ein „Beratungshonorar“ ist nicht automatisch dasselbe wie die Vergütung für die Vermittlung. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet aber nicht, ob eine Gestaltung die Schutzvorschriften umgehen soll; nach § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB finden die Vorschriften auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Was gilt bei einer Umschuldung (§ 655c Satz 2 BGB)?
Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, regelt § 655c Satz 2 BGB eine besondere Schranke für den Vergütungsanspruch:
- Zinsvergleich als Entstehungsvoraussetzung: Der Anspruch auf die Vergütung entsteht nur, wenn sich der effektive Jahreszins durch die Umschuldung nicht erhöht.
- Berechnungsvorschrift: Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Für die Prüfungsvorbereitung und Praxis ist dieser Punkt essenziell: Selbst wenn das Darlehen infolge der Vermittlung geleistet wurde und ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist, entsteht bei einer Umschuldung nach Satz 2 kein Vergütungsanspruch, wenn sich der effektive Jahreszins erhöht hat. Die Leistung des Darlehens allein genügt bei der Umschuldung nicht.
Halbzwingendes Recht, Umgehungsverbot und Existenzgründer (§ 655e BGB)
§ 655e BGB enthält drei Regelungen zum Schutz des Verbrauchers bei der Darlehensvermittlung (§§ 655a bis 655e BGB):
1. Abweichungsverbot (halbzwingendes Recht, § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB): Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Klausel, die dem Verbraucher eine Vergütung schon vor Leistung des Darlehens oder vor Wegfall des Widerrufs auferlegt, weicht von § 655c Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers ab; er muss sie danach nicht erfüllen (Folge aus den beiden Vorschriften, das Gesetz nennt den Begriff „nichtig“ hier nicht).
2. Umgehungsverbot (§ 655e Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Als Beispiel für eine solche Gestaltung kommt etwa ein gesonderter Dienstleistungs- oder Beratungsvertrag in Betracht, der wirtschaftlich die Vermittlungsvergütung ersetzen soll; ob eine Umgehung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
3. Gleichstellung von Existenzgründern (§ 655e Abs. 2 BGB): Existenzgründer im Sinne des § 513 BGB stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. § 513 BGB erfasst natürliche Personen, die sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen. Das gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt oder die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen anwendbar ist.
Was muss im Darlehensvermittlungsvertrag stehen?
Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher muss schriftlich geschlossen werden; der Vertragsinhalt ist dem Verbraucher zusätzlich in Textform mitzuteilen (§ 655b Abs. 1 BGB).
Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden (Koppelungsverbot, § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB). § 655b Abs. 2 BGB ordnet die Nichtigkeit des Vertrags an, wenn er den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor seinem Abschluss die Pflichten aus Art. 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Abs. 1 und 3 EGBGB nicht erfüllt worden sind (§ 13b betrifft die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen).
Die Textform-Mitteilung aus Absatz 1 Satz 3 ist eine eigenständige Pflicht des Vermittlers; aus ihrer Verletzung allein folgt nach dem Wortlaut des Absatzes 2 nicht die Gesamtnichtigkeit. Vor Vertragsschluss ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger die Höhe der verlangten Vergütung mitzuteilen (Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) sowie unter anderem gegebenenfalls weitere verlangte Nebenentgelte mit ihrer Höhe, soweit bekannt, andernfalls ein Höchstbetrag (Nr. 4). Für die IHK-Sachkundeprüfung gilt: Vertragstyp, Schriftform, Koppelungsverbot und vorvertragliche Information sind schrittweise getrennt zu prüfen.
Wie prüfst du eine Rechnung des Darlehensvermittlers?
Eine Rechnung lässt sich in vier Schritten systematisch einordnen:
- Vertrag und Form: Liegt ein formgültiger schriftlicher Darlehensvermittlungsvertrag vor (§ 655b Abs. 1 Satz 1 BGB) und wurde die vorvertragliche Vergütungsinformation auf dauerhaftem Datenträger erteilt (Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB)? Genügt der Vertrag den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht oder wurden die Pflichten aus Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB vor Vertragsschluss nicht erfüllt, ist der Vertrag nach § 655b Abs. 2 BGB nichtig.
- Zahlungsgrund: Wird Vermittlungsvergütung, Beratungshonorar oder Auslagenersatz verlangt? Für sonstige vermittlungsbezogene Nebenentgelte besteht ein gesetzliches Vereinbarungsverbot (§ 655d Satz 1 BGB).
- Entstehungsvoraussetzungen der Vergütung: Wurde das Darlehen infolge der Vermittlung tatsächlich an den Verbraucher geleistet UND ist ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich (§ 655c Satz 1 BGB, kumulativ; Fristbeginn und Fristdauer nach § 355 Abs. 2 und § 356b BGB prüfen, nicht nur 14 Tage ab Vertragsschluss)? Handelt es sich um eine Umschuldung, darf sich zudem der Effektivzins nicht erhöht haben (§ 655c Satz 2 BGB).
- Schranken und Auslagenhöhe: Bleiben vereinbarte Auslagen innerhalb der tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen und überschreiten sie nicht den vorab mitgeteilten Höchstbetrag (§ 655d Satz 2 und 3 BGB, Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EGBGB)? Wird von den Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen oder liegt eine Umgehungsgestaltung vor (§ 655e Abs. 1 BGB)? Ist der Darlehensnehmer Existenzgründer, gilt § 655e Abs. 2 in Verbindung mit § 513 BGB, einschließlich der Grenze von 75.000 Euro Nettodarlehensbetrag.
Für Prüfungskandidaten ist diese Systematik der konkrete Nutzen: Sie verhindert, dass Zahlungsansprüche isoliert nach Rechnungsüberschriften bewertet werden, anstatt die gesetzlichen Entstehungstatbestände zu prüfen.
Häufige Fragen
Darf ein Darlehensvermittler vom Verbraucher eine Vergütung verlangen?
Ja, aber nur unter zwei Voraussetzungen. Nach § 655c Satz 1 BGB ist der Verbraucher zur Zahlung der Vergütung für Tätigkeiten nach § 655a Abs. 1 BGB nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an ihn geleistet wird und ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist (beide Voraussetzungen kumulativ). Ob und wann ein Widerruf nicht mehr möglich ist, hängt beim Verbraucherdarlehen von Beginn und Dauer der Widerrufsfrist ab (§ 355 Abs. 2, § 356b BGB). Eine Vorabvergütung muss der Verbraucher danach nicht zahlen; das ist die Rechtsfolge aus § 655c Satz 1 und § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wann muss ich die Vergütung eines Darlehensvermittlers zahlen?
Erst wenn das Darlehen tatsächlich an den Verbraucher geleistet wurde und ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist (§ 655c Satz 1 BGB). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ab wann kein Widerruf mehr möglich ist, bestimmt die Widerrufsfrist: Sie beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Verbraucherdarlehen beginnt sie nach § 356b BGB nicht, bevor dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wurde; fehlen Pflichtangaben, beginnt sie erst mit deren Nachholung und beträgt dann einen Monat. Vor Leistung des Darlehens und vor Wegfall des Widerrufsrechts besteht keine Zahlungspflicht.
Darf ein Kreditvermittler Vorkasse oder Bearbeitungsgebühren verlangen?
Für die Vermittlung grundsätzlich nicht. Der Verbraucher ist nach § 655c Satz 1 BGB zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn das Darlehen geleistet wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist; von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 655e Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Leistungen, die mit der Vermittlung zusammenhängen, darf der Darlehensvermittler außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 BGB und einem gegebenenfalls vereinbarten Entgelt für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren (§ 655d Satz 1 BGB); das betrifft auch gesonderte Bearbeitungsgebühren. Erforderliche, entstandene Auslagen können vereinbart werden, dürfen aber die vorab mitgeteilten Höhen oder Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 655d Satz 2 und 3 BGB). Die Vorschriften gelten auch dann, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (§ 655e Abs. 1 Satz 2 BGB).
Was gilt bei einer Umschuldung?
Dient das Darlehen mit Wissen des Vermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens, entsteht der Vergütungsanspruch nach § 655c Satz 2 BGB nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht. Bei der Berechnung für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Was muss im Darlehensvermittlungsvertrag zur Vergütung stehen?
Vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags muss der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger über die Höhe einer von ihm verlangten Vergütung unterrichtet werden (Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Zusätzlich bedarf der Vertrag der Schriftform und der Vertragsinhalt muss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden (§ 655b Abs. 1 BGB).
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Kostenlos testenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 655a BGB — Darlehensvermittlungsvertrag
- § 655b BGB — Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- § 655c BGB — Vergütung und Umschuldung
- § 655d BGB — Nebenentgelte
- § 655e BGB — Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
- § 355 BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356b BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 513 BGB — Anwendung auf Existenzgründer
- Art. 247 § 13 EGBGB — Vorvertragliche Unterrichtung bei der Darlehensvermittlung
- Art. 247 § 13b EGBGB — Zusätzliche Pflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen