Sachkundeprüfung Paragraf 34k GewO: Welche Berufe befreien von der IHK-Prüfung?
Ab dem 20. November 2026 benötigen Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen eine eigene Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34k GewO. Ein zentraler Baustein dafür ist der Sachkundenachweis vor der IHK. Doch nicht jeder muss die Prüfung ablegen: Wer bereits eine kaufmännische Ausbildung in der Finanzbranche oder ein passendes Studium abgeschlossen hat, kann sich über sogenannte "gleichgestellte Berufsqualifikationen" befreien lassen.
Welche Ausbildungen befreien ohne zusätzliche Berufserfahrung?
Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) regelt als Ausführungsverordnung die Details der Erlaubnis, einschließlich der Befreiungstatbestände. Bestimmte Ausbildungen werden als gleichwertig mit der IHK-Sachkundeprüfung anerkannt. Für diese Abschlüsse ist keine zusätzliche Berufserfahrung nötig – das Vorliegen des Zeugnisses reicht aus, um die Sachkunde beim Gewerbeamt nachzuweisen.
Zu diesen Ausbildungen gehören (Auszug):
- Bankkaufmann / Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
Zusätzlich befreit eine bereits vorhandene Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i GewO (bzw. eine bestandene IHK-Prüfung für diesen Bereich) vollständig von der Sachkundeprüfung für Paragraf 34k GewO. Weitere Unterschiede zwischen den Erlaubnisarten Paragraf 34k, Paragraf 34c und Paragraf 34i finden Sie im entsprechenden Artikel.
Welche Abschlüsse erfordern zusätzliche Berufserfahrung?
Einige höherwertige kaufmännische Abschlüsse oder Studienabschlüsse befreien nur dann von der Sachkundeprüfung nach Paragraf 34k GewO, wenn zusätzlich eine fachspezifische Berufserfahrung in der Darlehensvermittlung oder Darlehensberatung nachgewiesen werden kann.
| Gleichgestellter Abschluss (DarlVermV) | Nötige Berufserfahrung |
|---|---|
| Geprüfter Bankfachwirt / Immobilienfachwirt / Fachwirt für Finanzberatung | Keine |
| Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen / Finanzfachwirt (FH) / Automobilkaufmann | 1 Jahr |
| Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen | Keine |
| Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (Universität, FH oder Berufsakademie) | 3 Jahre |
Hinweis zur Berufserfahrung: Die Praxiszeit muss in der Darlehensvermittlung oder -beratung erbracht worden sein. Diese Liste ist nicht abschließend. Details regelt die DarlVermV.
Befreiung durch Bestandsschutz: Die Alte-Hasen-Regelung
Wer keinen der genannten Abschlüsse besitzt, aber bereits lange als Vermittler von Verbraucherdarlehen arbeitet (oft bisher unter der Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO), kann durch die Alte-Hasen-Regelung befreit werden. Hierfür muss eine ununterbrochene gewerbliche Vermittlungstätigkeit von Allgemein-Verbraucherdarlehen seit mindestens dem 1. Januar 2021 nachgewiesen werden. Dieser Bestandsschutz wird bei der Beantragung der neuen Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. WICHTIG: Die Befreiung gilt nicht automatisch. Sie muss zwingend mit dem Antrag auf die neue Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 beantragt werden. Ohne fristgerechten Antrag entfällt der Bestandsschutz (siehe unseren Detailartikel zur Alte-Hasen-Regelung nach Paragraf 34k GewO). Wenn Sie planen, die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO zu beantragen, sollten Sie diese Fristen und Voraussetzungen genau prüfen.
Häufige Fragen
Befreit die Ausbildung zum Bankkaufmann von der IHK-Sachkundeprüfung nach Paragraf 34k GewO?
Ja. Die abgeschlossene Ausbildung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau gilt als gleichgestellte Berufsqualifikation und befreit ohne den Nachweis zusätzlicher Berufserfahrung von der IHK-Sachkundeprüfung.
Gilt die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO als Sachkundenachweis für Paragraf 34k GewO?
Ja. Wer bereits eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i GewO hat (oder die Sachkundeprüfung dafür abgelegt hat), erfüllt automatisch die Anforderung an den Sachkundenachweis für Verbraucherkreditvermittler.
Was ist die Alte-Hasen-Regelung für die Befreiung?
Darlehensvermittler, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Erlaubnispflicht tätig waren und seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt haben, erhalten Bestandsschutz und müssen keine neue Sachkundeprüfung ablegen.