Sachkundeprüfung Paragraf 34k GewO: Welche Berufe befreien von der IHK-Prüfung?
Ab dem 20. November 2026 benötigen Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen eine eigene Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34k GewO. Ein zentraler Baustein dafür ist der Sachkundenachweis vor der IHK. Doch nicht jeder muss die Prüfung ablegen: Wer bereits eine kaufmännische Ausbildung in der Finanzbranche oder ein passendes Studium abgeschlossen hat, kann sich über sogenannte "gleichgestellte Berufsqualifikationen" befreien lassen.
Welche Ausbildungen befreien ohne zusätzliche Berufserfahrung?
Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) regelt als Ausführungsverordnung die Details der Erlaubnis, einschließlich der Befreiungstatbestände. Bestimmte Ausbildungen werden als gleichwertig mit der IHK-Sachkundeprüfung anerkannt. Für diese Abschlüsse ist keine zusätzliche Berufserfahrung nötig – das Vorliegen des Zeugnisses reicht aus, um die Sachkunde beim Gewerbeamt nachzuweisen.
Zu diesen Ausbildungen gehören (Auszug):
- Bankkaufmann / Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
Zusätzlich befreit eine bereits vorhandene Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i GewO (bzw. eine bestandene IHK-Prüfung für diesen Bereich) vollständig von der Sachkundeprüfung für Paragraf 34k GewO. Weitere Unterschiede zwischen den Erlaubnisarten Paragraf 34k, Paragraf 34c und Paragraf 34i findest du im entsprechenden Artikel.
Welche Abschlüsse erfordern zusätzliche Berufserfahrung?
Einige höherwertige kaufmännische Abschlüsse oder Studienabschlüsse befreien nur dann von der Sachkundeprüfung nach Paragraf 34k GewO, wenn zusätzlich eine fachspezifische Berufserfahrung in der Darlehensvermittlung oder Darlehensberatung nachgewiesen werden kann.
| Gleichgestellter Abschluss (DarlVermV) | Nötige Berufserfahrung |
|---|---|
| Geprüfter Bankfachwirt / Immobilienfachwirt / Fachwirt für Finanzberatung | Keine |
| Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen / Finanzfachwirt (FH) / Automobilkaufmann | 1 Jahr |
| Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen | Keine |
| Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (Universität, FH oder Berufsakademie) | 3 Jahre |
Hinweis zur Berufserfahrung: Die Praxiszeit muss in der Darlehensvermittlung oder -beratung erbracht worden sein. Diese Liste ist nicht abschließend. Details regelt die DarlVermV.
Befreiung durch Bestandsschutz: Die Alte-Hasen-Regelung
Wer keinen der genannten Abschlüsse besitzt, aber bereits lange als Vermittler von Verbraucherdarlehen arbeitet (oft bisher unter der Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO), kann durch die Alte-Hasen-Regelung befreit werden. Hierfür muss eine ununterbrochene gewerbliche Vermittlungstätigkeit von Allgemein-Verbraucherdarlehen seit mindestens dem 1. Januar 2021 nachgewiesen werden. Dieser Bestandsschutz wird bei der Beantragung der neuen Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. WICHTIG: Die Befreiung gilt nicht automatisch. Sie muss zwingend mit dem Antrag auf die neue Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 beantragt werden. Ohne fristgerechten Antrag entfällt der Bestandsschutz (siehe unseren Detailartikel zur Alte-Hasen-Regelung nach Paragraf 34k GewO). Wenn du planst, die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO zu beantragen, solltest du diese Fristen und Voraussetzungen genau prüfen.
Praxisbeispiele: Typische Irrtümer bei der Befreiung
Fall 1: Automobilkaufmann ohne einschlägige Praxis
Ein frisch ausgebildeter Automobilkaufmann verkauft seit sechs Monaten Fahrzeuge inklusive Finanzierungsangeboten und geht davon aus, seine Ausbildung befreie ihn direkt von der Sachkundeprüfung – schließlich steht „Automobilkaufmann" in der Liste der gleichgestellten Abschlüsse. Der Irrtum: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 DarlVermV zählt dieser Abschluss nur dann, wenn zusätzlich mindestens ein Jahr Berufserfahrung „im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen" nachgewiesen wird. Sechs Monate reichen nicht, und reiner Fahrzeugverkauf ohne Kreditberatung zählt ohnehin nicht als einschlägige Praxis. Er muss entweder die verbleibenden sechs Monate mit dokumentierter Darlehensberatung abwarten oder die IHK-Sachkundeprüfung ablegen.
Fall 2: Wirtschaftswissenschaftler mit der „falschen" Berufserfahrung
Eine Bankangestellte mit abgeschlossenem Bachelor in Wirtschaftswissenschaften arbeitet seit 2022 im Zahlungsverkehr einer Filiale – mit Kreditvergabe hat sie fachlich nichts zu tun. 2026, nach mehr als drei Jahren Betriebszugehörigkeit, geht sie davon aus, die Voraussetzung „drei Jahre Berufserfahrung" nach § 4 Abs. 2 DarlVermV sei erfüllt. Das ist ein Trugschluss: Die Vorschrift verlangt Berufserfahrung konkret „im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen" – allgemeine Bankpraxis im Zahlungsverkehr zählt nicht mit. Ohne einen Wechsel in die Kreditberatung oder -vermittlung muss sie die Sachkundeprüfung ablegen, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.
Fall 3: Zu später Einstieg für die Alte-Hasen-Regelung
Ein Vermittler ist erst seit März 2022 als Darlehensvermittler tätig und beruft sich beim Antrag auf die neue Erlaubnis auf die Alte-Hasen-Regelung, weil er „schon lange dabei" sei. Der Bestandsschutz greift jedoch nur bei einer ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021. Mit gut einem Jahr weniger Praxis fällt er aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelung heraus und muss die reguläre Sachkundeprüfung ablegen, sofern er keinen der gleichgestellten Abschlüsse besitzt.
Praxisbeispiel und Rechenbeispiel: Wann die Gleichstellung greift
Die drei Fälle oben beschreiben typische Irrtümer. Die folgenden Blöcke machen die Schwellen aus Paragraf 4 DarlVermV rechnerisch und an zwei weiteren Berufsbildern nachvollziehbar. Die Personen sind konstruiert; die Rechtsfolgen stehen im Verordnungstext.
Rechenbeispiel: 6 von 12 Monaten sind 50 Prozent der Jahresfrist – und trotzdem zu wenig
Automobilkaufmann M. (Fall 1) hat sechs Monate dokumentierte Darlehensberatung. Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 DarlVermV verlangt „mindestens einjährige Berufserfahrung“, also zwölf Monate. 6 von 12 Monaten sind 50 Prozent der geforderten Dauer. Das reicht nicht: die Schwelle ist ein volles Jahr, keine hälftige Anrechnung und kein Ausgleich mit anderen Tätigkeiten. Erst nach weiteren sechs Monaten einschlägiger Praxis wäre der Nachweis vollständig. Die 50-Prozent-Regel des Paragrafen 3 Absatz 3 DarlVermV gilt nur für die IHK-Sachkundeprüfung (mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte), nicht für die Berufspraxis nach Paragraf 4.
Praxisbeispiel: Kauffrau für Versicherungen und Finanzen ohne die Wahlqualifikation
Frau S. hat 2018 die Abschlussprüfung als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung, abgelegt, aber nicht die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt. Sie geht davon aus, der Abschluss stehe auf einer Stufe mit Bankkauffrau und befreie ohne Extra-Praxis. Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d DarlVermV unterscheidet nach Prüfungsdatum: Nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung zählt der Abschluss nur, wenn genau diese Wahlqualifikation vorliegt. Ohne sie greift Buchstabe d nicht; eine Befreiung ohne zusätzliche Praxis wie bei Bankkaufleuten (Buchstabe b) gibt es dann nicht. Sie muss entweder einen anderen Gleichstellungstatbestand erfüllen oder die IHK-Sachkundeprüfung ablegen.
Praxisbeispiel: Bankkaufmann ohne Extra-Praxisjahr, Fachberaterin nur mit einem Jahr
Herr L. ist Bankkaufmann nach bestandener Abschlussprüfung. Nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b DarlVermV ist das dem Sachkundenachweis gleichgestellt – ohne zusätzliche Berufserfahrung. Kollegin R. ist Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen; für sie gilt Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: der Abschluss zählt nur mit mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen. Derselbe Antrag, zwei Nummern: bei L. reicht das Zeugnis, bei R. erst Zeugnis plus zwölf Monate einschlägiger Praxis.
Häufige Fragen
Befreit die Ausbildung zum Bankkaufmann von der IHK-Sachkundeprüfung nach Paragraf 34k GewO?
Ja. Die abgeschlossene Ausbildung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau gilt als gleichgestellte Berufsqualifikation und befreit ohne den Nachweis zusätzlicher Berufserfahrung von der IHK-Sachkundeprüfung.
Gilt die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO als Sachkundenachweis für Paragraf 34k GewO?
Ja. Wer bereits eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i GewO hat (oder die Sachkundeprüfung dafür abgelegt hat), erfüllt automatisch die Anforderung an den Sachkundenachweis für Verbraucherkreditvermittler.
Was ist die Alte-Hasen-Regelung für die Befreiung?
Darlehensvermittler, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Erlaubnispflicht tätig waren und seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt haben, erhalten Bestandsschutz und müssen keine neue Sachkundeprüfung ablegen.
Reicht die Hälfte der geforderten Berufspraxis für die Gleichstellung?
Nein. Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 DarlVermV verlangt mindestens einjährige Berufserfahrung, Absatz 2 in der Regel dreijährige. Sechs von zwölf Monaten sind 50 Prozent der Jahresfrist und genügen nicht: die Schwelle ist das volle Jahr, keine anteilige Anrechnung. Die 50-Prozent-Regel in Paragraf 3 Absatz 3 DarlVermV gilt nur für die IHK-Sachkundeprüfung selbst (mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte), nicht für die Praxiszeiten der Gleichstellung.