Ratgeber Kreditvermittlung
Unterschied 34c, 34i und 34k GewO: Welche Erlaubnis für welche Kredite?
Stand: 08/2026 | Geprüft am Gesetzestext in BGBl. 2026 I Nr. 139
Für die Vermittlung von Krediten gibt es in Deutschland strikte Zulassungsregeln in der Gewerbeordnung (GewO). Während § 34i GewO die Vermittlung von Immobilienkrediten regelt, war § 34c GewO lange Zeit der Auffangtatbestand für sonstige Verbraucherkredite. Mit Inkrafttreten des § 34k GewO am 20. November 2026 ändert sich dies grundlegend: Die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen (z. B. Ratenkredite) wird aus § 34c herausgelöst und bekommt mit § 34k GewO eine eigene, spezialisierte Erlaubnispflicht.
Entscheidungstabelle: Welcher Paragraf für welches Produkt?
Die Abgrenzung richtet sich allein nach der Art des Kredits, den Sie vermitteln möchten, sowie nach der zugrundeliegenden Besicherung.
| Kreditart / Tätigkeit | Erlaubnisgrundlage | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Immobiliar-Verbraucherdarlehen | § 34i GewO | Für grundpfandrechtlich besicherte Kredite oder Kredite zum Erwerb/Erhalt von Grundstücken. Erfordert Sachkundenachweis und Berufshaftpflichtversicherung. |
| Allgemein-Verbraucherdarlehen (z. B. Ratenkredit) | § 34k GewO (ab 20.11.2026) | Für nicht-immobiliengebundene Kredite (z. B. Konsumkredite, Autokredite). Erfordert Sachkundenachweis, aber keine Berufshaftpflichtversicherung. Löst hierfür den § 34c GewO ab. |
| Gewerbliche Darlehen | § 34c GewO | § 34k GewO gilt nur für Verträge mit Verbrauchern (§ 34k Abs. 1 GewO). Die Vermittlung von Krediten an Unternehmen unterfällt nicht dem § 34k GewO, hierfür bleibt der Tatbestand des § 34c GewO relevant. |
Was ändert sich für Inhaber einer 34c-Erlaubnis?
Wer bisher Verbraucherdarlehen nach § 34c GewO vermittelt hat, darf sich nicht zurücklehnen. Zwar sieht § 162 GewO eine Übergangsregelung vor: Sie dürfen nach dem 20. November 2026 zunächst weiterarbeiten, wenn Sie bis spätestens 31. Mai 2027 den Antrag auf die neue Erlaubnis nach § 34k GewO stellen (siehe auch Erlaubnis beantragen). Diese Übergangserlaubnis ist jedoch befristet: Sie erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 4 und 5 GewO). Wichtig für Bestandsvermittler: Wenn Sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig waren, greift die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Sie müssen dann keine neue Sachkundeprüfung ablegen, sofern Sie die Tätigkeit nachweisen können (§ 162 Abs. 3 GewO). Ohne rechtzeitigen Antrag erlischt Ihre Berechtigung für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Für die bloße Vermittlung von Immobilien (als Immobilienmakler) oder Bauträgertätigkeiten bleibt § 34c GewO weiterhin die maßgebliche Erlaubnis.
Synergien zwischen § 34i GewO und § 34k GewO
Oftmals bieten Vermittler ihren Kunden ganzheitliche Finanzierungslösungen an – etwa eine Baufinanzierung (§ 34i GewO) kombiniert mit einem Ratenkredit für die Einrichtung (§ 34k GewO). In diesem Fall benötigen Sie beide Erlaubnisse.
Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt: Wer bereits die Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO erfolgreich absolviert hat (oder eine gleichgestellte Qualifikation besitzt), muss für den § 34k GewO nicht noch einmal zur Prüfung. Nach der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ist die Erlaubnis nach § 34i GewO als Nachweis der Sachkunde für den § 34k GewO anerkannt.
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