Unterschied 34k und 34i: Welche Erlaubnis für Ratenkredit, welche für die Baufinanzierung?

Stand: 09/2026

Der Unterschied zwischen 34k und 34i GewO liegt in der Kreditart: Ab dem 20. November 2026 braucht, wer Allgemein-Verbraucherdarlehen (typisch Ratenkredite) gewerbsmäßig gegen Vergütung vermittelt, nachweist, dazu berät oder sonst behilflich ist, die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO; Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Baufinanzierung) bleiben bei § 34i Abs. 1 GewO. Wer beides anbietet, braucht beide Erlaubnisse; die 34i-Erlaubnis ersetzt nur den Sachkundenachweis, nicht den 34k-Antrag.

Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Abgleich von BGBl. 2026 I Nr. 139 (Gesetz vom 12. Mai 2026, ausgegeben am 18. Mai 2026, Inkrafttreten 20. November 2026 nach Artikel 16 Abs. 1) mit den HTML-Normen § 34c, § 34i GewO, § 491 BGB und § 4 DarlVermV auf gesetze-im-internet.de (HTTP 200 am 10. September 2026). § 34k und § 162 GewO lieferten am selben Tag HTTP 404. Zweck: die Abgrenzung 34k vs 34i zitierfähig zu machen. Keine Rechtsberatung.

Was ist der Unterschied zwischen 34k und 34i GewO?

Der Unterschied zwischen 34k und 34i GewO ist die gesetzliche Kreditdefinition: § 34k Abs. 1 erfasst Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 2 BGB und Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB, ausdrücklich mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1; § 34i Abs. 1 bleibt für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 3 BGB und entsprechende Finanzierungshilfen nach § 506 BGB.

§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert Allgemein-Verbraucherdarlehen als entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Satz 2 nimmt sechs Fallgruppen aus, darunter in Nummer 6 Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach Absatz 3. Absatz 3 erfasst Verträge, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Dieser Beitrag behandelt den Regelfall des entgeltlichen Ratenkredits an Verbraucher, nicht die Bagatell- und Sonderausnahmen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5. Entscheidend ist der Vertrag, nicht der Produktname „Ratenkredit“ oder „Renovierungskredit“.

IHK Berlin beschreibt denselben Schnitt so: § 34k betreffe Verbraucherdarlehen, soweit es sich nicht um Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i handele — Nachfragesignal, keine Rechtsquelle. Aufbauend auf dem Überblick zur 34k-Erlaubnis vertieft dieser Beitrag nur die Abgrenzung.

Welche Erlaubnis brauche ich für welchen Kredit?

Die Zuordnung folgt ab dem 20. November 2026 dem Vertragstyp: Immobiliar-Verbraucherdarlehen brauchen § 34i, Allgemein-Verbraucherdarlehen § 34k, Immobilienmakler- und Bauträgertätigkeit bleibt § 34c; eine 34c-Erlaubnis deckt Verbraucherkredite dann nicht mehr.

Merkmal§ 34k GewO (ab 20.11.2026)§ 34i GewO§ 34c GewO (ab 20.11.2026)
Kredit / TätigkeitAllgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) und Finanzierungshilfen (§ 506 Abs. 1 BGB), Ausnahme: Verträge nach § 34i Abs. 1 Satz 1Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 BGB) und entsprechende Finanzierungshilfen (§ 506 BGB)Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter; Darlehensvermittlung (bisher Nr. 2) entfällt
SachkundeIHK-Prüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Gleichstellung nach § 4 DarlVermVIHK-Prüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 oder Gleichstellung nach ImmVermVKeine Sachkundeprüfung für die Maklertätigkeit
BerufshaftpflichtKein Versagungsgrund in § 34k Abs. 3Pflichtnachweis, sonst Versagung (§ 34i Abs. 2 Nr. 3)Nur für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 2 Nr. 3)
Andere Erlaubnis als Sachkunde?34i-Erlaubnis oder 34i-Prüfung = 34k-Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV), nicht die 34k-Erlaubnis selbst34k ersetzt 34i nicht34c ersetzt weder 34i noch 34k

Brauche ich § 34k, wenn ich bereits § 34i habe?

Ja, zusätzlich, sobald Sie neben der Baufinanzierung auch Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 vermitteln oder dazu beraten; die 34i-Erlaubnis gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV nur als Sachkundenachweis, nicht als 34k-Erlaubnis.

Eine Vermittler-FAQ formuliert die wiederkehrende Frage so: „Ich habe § 34i – brauche ich auch § 34k GewO?“ (qualitatives Community-Signal, keine Rechtsquelle). Die Kurzantwort „nicht automatisch“ gilt nur, wenn ausschließlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt werden. Ein Ratenkredit zur freien Verwendung neben der Baufi fällt unter § 34k Abs. 1.

Den Antragsweg beschreibt Erlaubnis nach § 34k beantragen; die übrigen Gleichstellungen stehen unter Befreiung von der Sachkundeprüfung.

Was ändert sich für Inhaber einer 34c-Erlaubnis?

Ab dem 20. November 2026 wird § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO gestrichen und die Überschrift verliert den Darlehensvermittler; wer Verbraucherdarlehen weiter vermitteln will, muss bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragen (§ 162 Abs. 1 GewO).

Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über diesen Antrag, spätestens mit Ablauf des 19. November 2027, gilt die alte, zur Darlehensvermittlung berechtigende 34c-Erlaubnis als 34k-Erlaubnis fort (§ 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO). Wer am 20. November 2026 über eine solche 34c-Erlaubnis als Darlehensvermittler verfügt und bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keinen 34k-Antrag stellt, verliert diese Berechtigung mit Ablauf des 19. November 2027 (§ 162 Abs. 2 Satz 5 GewO). Nach § 162 Abs. 3 GewO bedürfen Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 tätig waren, keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen; der Antrag bleibt Pflicht. Details stehen unter 34k Alte-Hasen-Regelung.

Für Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter bleibt § 34c die Erlaubnis. Die Vermittlung von Darlehen an Unternehmer (kein Verbraucherdarlehen nach § 491 BGB) fällt nicht unter § 34k Abs. 1 und ab dem 20. November 2026 auch nicht mehr unter den gestrichenen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Ob andere aufsichtsrechtliche Erlaubnisse im Einzelfall greifen, steht nicht in dieser GewO-Änderung.

Welche Denkfehler sind bei 34k vs 34i typisch?

Drei wiederkehrende Kurzschlüsse: „34c gilt automatisch weiter“, „34i deckt auch den Ratenkredit“ und „Renovierungskredit ist immer 34k“ — keiner davon steht so im Gesetz.

Automatisch weiter gilt nur die befristete Fortgeltung nach § 162 Abs. 2 GewO, und nur wenn der 34k-Antrag bis zum 31. Mai 2027 gestellt wird. 34i deckt den Ratenkredit nicht: § 34k Abs. 1 nimmt Verträge im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 gerade aus. Ob ein Kredit „zur Haussanierung“ Immobiliar ist, richtet sich nach § 491 Abs. 3 BGB (Sicherheit oder Zweck Erwerb/Erhaltung), nicht nach der Werbebezeichnung.

Die Berufshaftpflicht ist in § 34k Abs. 3 kein Versagungsgrund; umgekehrt ersetzt eine 34k-Erlaubnis niemals die 34i-Pflichtversicherung, wenn Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen 34k und 34i GewO?

Der Unterschied zwischen 34k und 34i GewO liegt in der Kreditart: § 34k Abs. 1 GewO erfasst ab dem 20. November 2026 Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 2 BGB und Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1. § 34i Abs. 1 GewO bleibt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 3 BGB und entsprechende Finanzierungshilfen nach § 506 BGB zuständig.

Brauche ich § 34k GewO, wenn ich bereits § 34i GewO habe?

Ja, zusätzlich, wenn Sie neben Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 vermitteln oder dazu beraten wollen. Die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO oder die bestandene 34i-Sachkundeprüfung gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV als Sachkundenachweis für § 34k, ersetzt aber nicht den eigenen 34k-Antrag.

Reicht § 34c GewO ab dem 20. November 2026 noch für Ratenkredite?

Nein. Ab dem 20. November 2026 wird § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO gestrichen; die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen fällt dann unter § 34k Abs. 1. Wer vor diesem Tag eine zur Darlehensvermittlung berechtigende 34c-Erlaubnis hat und weiter vermitteln will, muss bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die 34k-Erlaubnis beantragen (§ 162 Abs. 1 GewO).

Brauche ich beide Erlaubnisse für Baufinanzierung plus Ratenkredit?

Ja, im Regelfall. Die Baufinanzierung als Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt § 34i Abs. 1 GewO; ein davon getrennter entgeltlicher Ratenkredit an denselben Verbraucher ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 2 BGB und fällt unter § 34k Abs. 1, soweit nicht eine Ausnahme nach § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BGB greift. Eine 34i-Erlaubnis deckt den Ratenkredit nicht ab.

Gilt die 34i-Erlaubnis als Sachkundenachweis für 34k?

Ja. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV sind eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO in Verbindung mit § 1 ImmVermV dem 34k-Sachkundenachweis gleichgestellt. Die 34k-Erlaubnis selbst muss trotzdem beantragt werden.

Braucht § 34k eine Berufshaftpflichtversicherung wie § 34i?

Nein als gesetzliche Erlaubnisvoraussetzung. § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO versagt die Erlaubnis ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie. § 34k Abs. 3 Satz 1 GewO versagt die Erlaubnis, wenn die Zuverlässigkeit fehlt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder die IHK-Sachkundeprüfung fehlt; eine Berufshaftpflicht steht dort nicht.

Fehlt der Sachkundenachweis für § 34k?

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