Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung

Was ist ein Honorar-Darlehensberater nach Paragraf 34k GewO?

Stand: 09/2026

Ein Honorar-Darlehensberater nach Paragraf 34k GewO ist kein zweiter Erlaubnistatbestand, sondern die gesetzliche Bezeichnung für Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34k Absatz 1, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten. Ab dem 20. November 2026 müssen sie eine ausreichende Zahl auf dem Markt verfügbarer Verträge einbeziehen und dürfen vom Darlehensgeber für die Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen. Satz 2 des Absatzes 5 verbietet dem Honorar-Darlehensberater die Tätigkeit als Darlehensvermittler und dem Darlehensvermittler die Tätigkeit als Darlehensberater.

Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Abgleich des verkündeten Wortlauts in BGBl. 2026 I Nr. 139 (Gesetz vom 12. Mai 2026, ausgegeben am 18. Mai 2026) mit der Begründung in BT-Drs. 21/1851 zu § 34k Abs. 5 und mit dem bereits geltenden § 34i Abs. 5 GewO. Die konsolidierte HTML-Norm § 34k auf gesetze-im-internet.de lieferte am 8. September 2026 HTTP 404; Inkrafttreten ist der 20. November 2026 (Artikel 16 Abs. 1). Zweck: Prüfungskandidaten und Vermittler, die „unabhängig“ auftreten wollen, den amtlichen Rahmen zitierfähig zu machen. Der Beitrag ist redaktionell erzeugt, gegen den Verordnungstext und das Bundesgesetzblatt geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche gesetzliche Definition gilt für den Honorar-Darlehensberater nach Paragraf 34k GewO?

Honorar-Darlehensberater sind nach § 34k Abs. 5 Satz 1 GewO Gewerbetreibende nach Absatz 1, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten; die Klammerdefinition steht im Gesetz selbst.

Die Regierungsbegründung sagt genauer: „Die Regelung des Absatzes 5 stellt … keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Vermittler dar, die eine ‚unabhängige Beratung‘ anbieten oder als ‚unabhängige Berater‘ (Honorar-Darlehensberater) auftreten“ (BT-Drs. 21/1851, Begründung zu § 34k Abs. 5). Aufbauend auf dem Überblick zur 34k-Erlaubnis (dort Beispiel 3 zur unzulässigen Bankprovision) vertieft dieser Beitrag nur Absatz 5.

Ist § 34k Abs. 5 GewO ein zweiter Erlaubnistatbestand?

Nein: Wer Honorar-Darlehensberater ist, bleibt Gewerbetreibender nach § 34k Abs. 1 GewO; Absatz 5 setzt diese Erlaubnis voraus und fügt Ausübungspflichten hinzu, schafft aber keine zweite Lizenz.

Das unterscheidet die Konstruktion von § 34h GewO (eigener Tatbestand Honorar-Finanzanlagenberater). Für die 34k-Erlaubnis selbst bleiben Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde, siehe Erlaubnis beantragen. Die Registerpflicht des § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO knüpft an die Aufnahme der Tätigkeit: Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, müssen sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO eintragen lassen.

Was gilt für Zuwendungen vom Darlehensgeber?

Nein. § 34k Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO verbietet, vom Darlehensgeber für die Beratungsleistung Zuwendungen anzunehmen oder von ihm in irgendeiner Weise abhängig zu sein.

IHK-Seiten behandeln denselben Punkt als Praxisfrage: Die FAQ der IHK Lüneburg-Wolfsburg fragt ausdrücklich, was gilt, wenn jemand als unabhängiger Berater oder Honorar-Darlehensberater auftritt. Das ist ein Nachfragesignal, keine Rechtsquelle. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen beantwortet Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 das ab dem 20. November 2026 eindeutig.

Die Annahme einer Zuwendung entgegen dieser Nummer ist ab demselben Tag Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 10 GewO in der Fassung des BGBl. 2026 I Nr. 139. Der geltende § 144 Abs. 4 GewO ordnet die Nummern 5 bis 11 des Absatzes 2 der Geldbuße bis zu fünftausend Euro zu; die Novelle belässt Nummer 10 in dieser Gruppe und erstreckt sie auf § 34k Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Was bedeutet die ausreichende Zahl von Verträgen?

Für die Empfehlung für oder gegen einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe im Sinne des Absatzes 1 muss der Honorar-Darlehensberater eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen (§ 34k Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO).

Das Gesetz nennt keine Stückzahl. Die IHK Hannover paraphrasiert denselben Punkt als Pflicht, „eine breite Marktanalyse durchzuführen“; das ist eine IHK-Kurzfassung, nicht der Wortlaut. § 34i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO verlangt zum Vergleich eine „hinreichende Anzahl“ „auf dem Markt angebotener“ Verträge, die der Berater „heranziehen“ muss — verwandt, aber nicht identisch formuliert. Eine gesetzliche Mindestzahl steht in keiner der beiden Normen.

Dürfen Vermittlung und Honorarberatung parallel laufen?

Nein. Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und Darlehensvermittler keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben (§ 34k Abs. 5 Satz 2 GewO).

Der verkündete Wortlaut ist nicht symmetrisch: Dem Honorar-Darlehensberater ist die Vermittlertätigkeit verboten, dem Darlehensvermittler die Tätigkeit „als Darlehensberater“ — ohne das Präfix „Honorar-“. § 34i Abs. 5 Satz 2 GewO formuliert beidseitig mit „Honorar-Immobiliardarlehensberater“. Der verkündete 34k-Halbsatz weicht davon ab. Was „Darlehensberater“ über die Klammerdefinition des Satzes 1 hinaus erfasst, sagt das Gesetz nicht. BT-Drs. 21/1851 sagt, Absatz 5 Satz 2 stelle klar, dass sich die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater gegenseitig ausschließen, und die Regelung entspreche § 34i Abs. 5 Satz 2 GewO und § 34d Abs. 3 GewO. Der verkündete 34k-Text weicht von diesem behaupteten Gleichlauf mit § 34i Abs. 5 Satz 2 ab.

Wichtig für die Bußgeldlage: Die Novelle erweitert § 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO (dort steht bisher der Rollenausschluss bei 34d, 34h und 34i) nicht um § 34k Abs. 5 Satz 2; bußgeldbewehrt genannt wird die Zuwendung nach Nummer 10, nicht dieser Satz 2. Der gesetzliche Ausschluss gilt trotzdem. Die allgemeine Pflicht, im Interesse des Darlehensnehmers zu handeln, steht unabhängig davon in § 10 DarlVermV.

Wie unterscheidet sich das von § 34i Abs. 5 GewO?

Beide Absätze 5 knüpfen an eine schon bestehende Erlaubnis an und regeln die unabhängige Beratung; sie gelten für verschiedene Kreditarten und weichen in einzelnen Formulierungen voneinander ab. Für § 34k Abs. 5 steht die Einordnung als Ausübungsregelung in BT-Drs. 21/1851; § 34i Abs. 5 Satz 1 spricht von Gewerbetreibenden nach den Absätzen 1 und 4.

PunktHonorar-Darlehensberater (§ 34k Abs. 5)Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5)
GegenstandAllgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen nach § 34k Abs. 1, nicht ImmobiliarverträgeImmobiliar-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen
ErlaubnisDieselbe Erlaubnis nach § 34k Abs. 1; Abs. 5 ist Ausübungsregelung (BT-Drs. 21/1851)Erlaubnis nach § 34i Abs. 1; Abs. 5 knüpft an Gewerbetreibende nach Abs. 1 und 4 an (kein eigener Erlaubnisabsatz)
Marktüberblick„ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen“„hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen“
ZuwendungenKeine Zuwendungen vom Darlehensgeber „für ihre Beratungsleistung“; keine AbhängigkeitKeine Zuwendungen vom Darlehensgeber; keine Abhängigkeit (ohne den Zusatz „für ihre Beratungsleistung“)
RollenausschlussSatz 2 asymmetrisch: Honorar-Darlehensberater vs. Vermittler; Vermittler vs. „Darlehensberater“ (ohne Honorar-Präfix)Satz 2: Honorar-Immobiliardarlehensberater und Immobiliardarlehensvermittler
Inkrafttreten20. November 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139)Bereits geltendes Recht (konsolidierte Norm live)

Immobiliardarlehen bleiben bei § 34i GewO; § 34k Abs. 1 nimmt Verträge im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich aus. Die Abgrenzung der Erlaubnisse steht im Unterschied zwischen 34c, 34i und 34k GewO.

Häufige Fragen

Was ist ein Honorar-Darlehensberater nach Paragraf 34k GewO?

Honorar-Darlehensberater sind Gewerbetreibende nach § 34k Absatz 1 GewO, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten. Sie müssen eine ausreichende Zahl auf dem Markt verfügbarer Verträge einbeziehen und dürfen vom Darlehensgeber für die Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34k Abs. 5 Satz 1 GewO, ab 20. November 2026).

Braucht der Honorar-Darlehensberater eine eigene 34k-Erlaubnis?

Nein, keine zweite Lizenz: Absatz 5 gilt für „Gewerbetreibende nach Absatz 1“. Die Begründung des Regierungsentwurfs stellt klar, dass Absatz 5 keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand bildet, sondern eine Ausübungsregelung. Die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO bleibt die Grundlage; hinzu kommen die Pflichten des Absatzes 5.

Darf ein Honorar-Darlehensberater Provision vom Darlehensgeber annehmen?

Nein. Nach § 34k Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO dürfen Honorar-Darlehensberater vom Darlehensgeber für ihre Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Ab 20. November 2026 ist die Annahme einer solchen Zuwendung nach § 144 Abs. 2 Nr. 10 GewO in der Fassung des BGBl. 2026 I Nr. 139 bußgeldbewehrt.

Dürfen Vermittlung und unabhängige Beratung parallel laufen?

Nein. Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und Darlehensvermittler keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben (§ 34k Abs. 5 Satz 2 GewO). Der zweite Halbsatz verwendet „Darlehensberater“ ohne das Präfix „Honorar-“ — anders als § 34i Abs. 5 Satz 2 GewO, der beidseitig „Honorar-Immobiliardarlehensberater“ sagt.

Ab wann gilt die Regelung zum Honorar-Darlehensberater?

§ 34k GewO und die zugehörige Änderung des § 144 GewO treten am 20. November 2026 in Kraft (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, verkündet am 18. Mai 2026). Die konsolidierte HTML-Norm § 34k auf gesetze-im-internet.de war am 8. September 2026 noch nicht geschaltet.

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