Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung

Vermittlerregister nach § 34k GewO: Wer muss sich eintragen?

Stand: 10/2026

Eintragen müssen sich Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO und die Personen, die bei ihnen für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind. § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO verpflichtet diese Gewerbetreibenden, sich und diese Personen unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO eintragen zu lassen. Änderungen gegenüber den gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 34k Abs. 8 Nr. 2 GewO). Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Kleinstunternehmen und kleine oder mittlere Unternehmen, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren, brauchen nach § 34k Abs. 4 GewO keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 und sind keine Adressaten von § 34k Abs. 8.

Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV). Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 8 und 9 DarlVermV teilt er unverzüglich der Registerbehörde mit (§ 8 Abs. 2 DarlVermV). § 7 Satz 1 Nr. 3 DarlVermV speichert daneben, dass eine Erlaubnis als Darlehensvermittler besteht. Die Erlaubnis ist das Speicherfeld, die Eintragungspflicht steht in § 34k Abs. 8 GewO. Diese Pflicht entsteht erst am 20. November 2026, dem Inkrafttreten des § 34k nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026. Die DarlVermV gilt schon seit dem 1. August 2026. Die IHK Frankfurt schreibt, der Antrag auf Registereintragung werde in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Die Seite Erlaubnis beantragen beschreibt den Erlaubnisantrag; dieser Beitrag beantwortet, wer sich eintragen muss.

Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Wortlaut von § 34k Abs. 4 GewO und § 34k Abs. 8 GewO, von § 162 Abs. 1 GewO und § 162 Abs. 4 GewO, von § 11a Abs. 3c GewO und von den Änderungen des § 11a GewO aus dem Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 139 (Gesetz vom 12. Mai 2026, ausgegeben am 18. Mai 2026), dazu § 7 DarlVermV, § 8 DarlVermV, § 9 DarlVermV und § 15 DarlVermV sowie die am 20. Oktober 2026 abgerufene konsolidierte Fassung von § 11a GewO. Die Einzelnorm zu § 34k GewO auf gesetze-im-internet.de antwortete am selben Tag mit HTTP 404. Die DarlVermV ist dort veröffentlicht; sie gilt nach dem Verordnungstext ab dem Tag nach der Verkündung, das Blatt ist am 31. Juli 2026 ausgegeben (BGBl. 2026 I Nr. 229). Angaben der IHK Frankfurt am Main bleiben Kammerbeschreibung. Zweck: Prüfungskandidaten und Antragsteller, die wissen wollen, wer sich eintragen muss. Der Beitrag ist redaktionell erzeugt, gegen die genannten Quellen geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer muss ins Vermittlerregister nach § 34k GewO?

Eintragungspflichtig nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO ist, wer eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 besitzt: Er muss sich selbst und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen. § 34k Abs. 1 erfasst die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und zu Finanzierungshilfen, mit der im Absatz selbst genannten Ausnahme für Verträge der Immobiliardarlehensvermittlung. Keine Erlaubnis und damit keine Adressaten von § 34k Abs. 8 sind nach § 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, einschließlich der Institute, bei denen die Erlaubnis als erteilt gilt, sowie der dort genannten Zweigstellen, Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler, nach Nr. 2 Kapitalverwaltungsgesellschaften und nach Nr. 3 Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren. Gespeichert werden nach § 7 Satz 1 Nr. 8 und 9 DarlVermV auch Familienname, Vorname und Geburtsdaten der leitenden Personen; mitzuteilen hat diese Angaben der Eintragungspflichtige (§ 8 Abs. 2 DarlVermV). Die IHK Frankfurt beschreibt dasselbe Erfordernis sowohl für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind, und stellt klar, dass alle weiteren Angestellten nicht mit eingetragen werden.

Bei juristischen Personen speichert § 7 Satz 2 DarlVermV neben der Firma den Familiennamen und den Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. Ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater auftritt, ist ein eigenes Speicherfeld (§ 7 Satz 1 Nr. 4 DarlVermV). Die Rollengrenzen erklärt Honorar-Darlehensberater.

Beispiel: Lea Meier hat eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO und nimmt die Tätigkeit am nächsten Werktag auf. Sie muss sich nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO unverzüglich selbst eintragen lassen und ebenso die Person, die bei ihr die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortet. Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2, darunter die Erlaubnis als Speicherfeld nach Nr. 3, gehen unverzüglich an die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV). Ein Kreditinstitut, das § 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO von der Erlaubnis ausnimmt, braucht keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 und ist kein Adressat von § 34k Abs. 8.

Wann muss die Eintragung ins Vermittlerregister erfolgen?

Die Eintragung nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO erfolgt unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit. Dieselbe Frist gilt für die Meldung der Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 an die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV) und für Name und Geburtsdaten der leitenden Beschäftigten an die Registerbehörde (§ 8 Abs. 2 DarlVermV). Änderungen der gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 34k Abs. 8 Nr. 2 GewO); für die Felder nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 läuft diese Änderungsmeldung über die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DarlVermV). Die IHK Frankfurt umschreibt unverzüglich als ohne schuldhaftes Zögern, nennt das Vermittlerregister für Darlehensvermittler unter www.vermittlerregister.info und schreibt, der Antrag auf Registereintragung werde in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt.

§ 162 Abs. 1 GewO richtet sich an Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 weiterhin vermitteln wollen. Sie müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO registrieren lassen. § 34k Abs. 1 nennt als Gegenstand Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen. § 162 Abs. 4 GewO verlangt denselben Antrag bis zum 31. Mai 2027 und dieselbe Registrierung unverzüglich nach Erlaubniserteilung von Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung eigener Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten. Stellen sie den Antrag bis zu diesem Tag, dürfen sie die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 ausüben. Absatz 3 gilt entsprechend.

Nach Art. 16 Abs. 1 gilt: § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Artikel 16 Abs. 2 lässt aus Artikel 7 Nummer 6 am Tag nach der Verkündung nur die Verordnungsermächtigung gelten, nicht die Erlaubnis- und Registervorschrift. Die DarlVermV, die das Register in § 7 DarlVermV, § 8 DarlVermV und § 9 DarlVermV beschreibt, gilt schon seit dem 1. August 2026. Die Eintragungspflicht des § 34k Abs. 8 GewO entsteht erst mit diesem Paragraphen. Die weiteren Fristen stehen im Ratgeber Alte-Hasen-Regelung und in der Übersicht Fristen und Stichtage.

Welche Angaben speichert das Vermittlerregister?

§ 7 Satz 1 DarlVermV speichert neun Angaben zum Eintragungspflichtigen. Die Tabelle trennt den Meldeadressaten nach § 8 DarlVermV und die Sperre des automatisierten Abrufs nach § 9 DarlVermV.

Angabe§ 7 Satz 1 DarlVermVMeldeweg nach § 8 DarlVermVAutomatisierter Abruf
Familienname und Vorname sowie Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig istNr. 1Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Geburtsdatum des EintragungspflichtigenNr. 2Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht automatisiert (§ 9 Satz 1 DarlVermV)
Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Darlehensvermittler besitztNr. 3Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater auftrittNr. 4Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Bezeichnung und Anschrift von Erlaubnisbehörde und RegisterbehördeNr. 5Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
betriebliche AnschriftNr. 6Erlaubnisbehörde, Weiterleitung an Registerbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Registrierungsnummer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DarlVermV; die Registerbehörde erteilt sie mit der Eintragungsbestätigung und teilt sie der Erlaubnisbehörde mit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 3 Satz 2 DarlVermV)Nr. 7Feld gehört zu Nr. 1 bis 7 an die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV); die Nummer selbst vergibt die Registerbehörde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Familienname und Vorname der leitenden BeschäftigtenNr. 8direkt an die Registerbehörde (§ 8 Abs. 2 DarlVermV)nicht durch § 9 DarlVermV gesperrt
Geburtsdaten der nach Nr. 8 eingetragenen PersonenNr. 9direkt an die Registerbehörde (§ 8 Abs. 2 DarlVermV)nicht automatisiert (§ 9 Satz 1 DarlVermV)

Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 sowie deren Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter (§ 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV). Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 sind unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DarlVermV). Die Registerbehörde erteilt eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DarlVermV), und teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit (§ 8 Abs. 3 Satz 2 DarlVermV). Ist der Darlehensvermittler zusätzlich als Finanzanlagenvermittler oder -berater oder als Versicherungsvermittler oder -berater tätig, erhält er nach der IHK Frankfurt eine weitere Registrierungsnummer. Nach § 11a Abs. 3c Satz 1 GewO teilt die für die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO zuständige Behörde der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 erforderlichen Angaben und die Aufhebung der Erlaubnis mit. Bei der Mitteilung über die Aufhebung löscht die Registerbehörde die gespeicherten Daten der betroffenen Person unverzüglich (§ 11a Abs. 3c Satz 2 GewO). Über eine Löschung nach diesem Satz unterrichtet sie den Eintragungspflichtigen und die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 4 DarlVermV).

Welche Registerangaben dürfen nicht automatisiert abgerufen werden?

Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 9 DarlVermV dürfen nicht automatisiert abgerufen werden (§ 9 Satz 1 DarlVermV). Das sind die Geburtsdaten des Eintragungspflichtigen und der nach Nr. 8 eingetragenen Personen. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Abs. 7 GewO genannten Behörden Auskunft erteilen (§ 9 Satz 2 DarlVermV).

§ 11a Abs. 7 Satz 3 GewO nennt in der am 20. Oktober 2026 abgerufenen konsolidierten Fassung als Aufgabenkreis die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern. Darlehensvermittler stehen in diesem Satz der konsolidierten Fassung nicht. Das gilt nur für diese heutige Fassung. Artikel 7 Nr. 2c Buchstabe bb des Gesetzes vom 12. Mai 2026 ersetzt die Angabe zu den Immobiliardarlehensvermittlern durch eine Angabe, die Immobiliardarlehensvermittler und Darlehensvermittler nennt. Buchstabe aa ergänzt Satz 1 um § 34k Abs. 1. Artikel 7 Nr. 2a nimmt § 34k Abs. 8 in § 11a Abs. 1 Satz 1 auf. Die am 20. Oktober 2026 abgerufene Fassung von § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO nennt die Eintragungspflichtigen nach § 34k noch nicht; ab dem 20. November 2026 steht § 34k Abs. 8 in diesem Satz. Abschnitt 2 der DarlVermV ordnet die Angaben dem Vermittlerregister nach § 11a GewO zu. Zweck des Registers ist nach § 11a Abs. 1 Satz 3 GewO unter anderem, Darlehensnehmern und Darlehensgebern die Überprüfung der Zulassung zu ermöglichen. Zum Erlöschen der Erlaubnis siehe Erlöschen und Widerruf.

Wann ist eine fehlende Mitteilung eine Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrig nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV, entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 DarlVermV oder entgegen § 8 Abs. 2 DarlVermV eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Häufige Fragen

Wer muss sich nach § 34k GewO ins Vermittlerregister eintragen?

Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO besitzen, müssen sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO eintragen lassen (§ 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO). Änderungen gegenüber den gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 34k Abs. 8 Nr. 2 GewO). Kreditinstitute und Wertpapierinstitute nach § 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO, Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 34k Abs. 4 Nr. 2 GewO und Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO), brauchen keine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 und sind keine Adressaten von § 34k Abs. 8. Die IHK Frankfurt beschreibt dasselbe Erfordernis sowohl für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen in leitender Position verantwortlich sind, und stellt klar, dass alle weiteren Angestellten nicht mit eingetragen werden. Gespeichert werden nach § 7 Satz 1 Nr. 8 und 9 DarlVermV auch Name und Geburtsdaten dieser leitenden Personen; mitzuteilen hat diese Angaben der Eintragungspflichtige unverzüglich der Registerbehörde (§ 8 Abs. 2 DarlVermV).

Wann muss die Eintragung ins Vermittlerregister erfolgen?

Nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO geschieht die Eintragung unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit. § 34k Abs. 1 GewO betrifft die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 sind unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit der Erlaubnisbehörde mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV). Name und Geburtsdaten der leitenden Beschäftigten sind unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 DarlVermV). Die IHK Frankfurt umschreibt unverzüglich als ohne schuldhaftes Zögern, nennt www.vermittlerregister.info und schreibt, der Antrag auf Registereintragung werde in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Wer vor dem 20. November 2026 eine zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO hat und Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Abs. 1 weiterhin vermitteln will, muss nach § 162 Abs. 1 GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO registrieren lassen. § 162 Abs. 4 GewO verlangt denselben Antrag und dieselbe Registrierung von Gewerbetreibenden, die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und nur zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen Darlehensverträge vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Pflicht aus § 34k Abs. 8 entsteht erst mit dem Inkrafttreten des § 34k am 20. November 2026. Die DarlVermV gilt schon seit dem 1. August 2026.

Welche Angaben speichert das Vermittlerregister nach § 7 DarlVermV?

§ 7 Satz 1 DarlVermV speichert neun Angaben, darunter Name, Geburtsdatum, die 34k-Erlaubnis, die Honorar-Darlehensberater-Angabe, Behörden, Anschrift, Registrierungsnummer sowie Name und Geburtsdaten der leitenden Beschäftigten. Bei juristischen Personen kommen nach Satz 2 die zuständigen natürlichen Personen im geschäftsführenden Organ hinzu.

An wen gehen die Meldungen – Erlaubnisbehörde oder Registerbehörde?

Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 DarlVermV und Satz 2 gehen unverzüglich an die Erlaubnisbehörde; diese leitet sie unverzüglich an die Registerbehörde weiter (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV und § 8 Abs. 1 Satz 3 DarlVermV). Name und Geburtsdaten der leitenden Beschäftigten (Nr. 8 und 9) sind unverzüglich direkt der Registerbehörde mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 DarlVermV). Die für die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO zuständige Behörde teilt der Registerbehörde nach § 11a Abs. 3c Satz 1 GewO unverzüglich die für die Eintragung nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 erforderlichen Angaben und die Aufhebung der Erlaubnis mit. Die Registerbehörde löscht die gespeicherten Daten dann unverzüglich (§ 11a Abs. 3c Satz 2 GewO) und unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die Erlaubnisbehörde (§ 8 Abs. 4 DarlVermV).

Dürfen Geburtsdaten im Vermittlerregister automatisiert abgerufen werden?

Nein. Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 9 DarlVermV, also die Geburtsdaten des Eintragungspflichtigen und der leitenden Beschäftigten, dürfen nach § 9 Satz 1 DarlVermV nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Abs. 7 GewO genannten Behörden Auskunft erteilen (§ 9 Satz 2 DarlVermV). § 11a Abs. 7 Satz 3 GewO nennt in der am 20. Oktober 2026 abgerufenen konsolidierten Fassung die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern. Darlehensvermittler stehen in diesem Satz der konsolidierten Fassung nicht. Das gilt nur für diese heutige Fassung: Artikel 7 Nr. 2c Buchstabe bb des Gesetzes vom 12. Mai 2026 ersetzt dort die Angabe zu den Immobiliardarlehensvermittlern durch eine Angabe, die Immobiliardarlehensvermittler und Darlehensvermittler nennt. Buchstabe aa ergänzt Satz 1 um § 34k Abs. 1, Nr. 2a nimmt § 34k Abs. 8 in § 11a Abs. 1 Satz 1 auf. Diese Änderungen gelten ab dem 20. November 2026.

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