Ratgeber Verbraucherkreditvermittlung

Müssen Beschäftigte die 34k-Sachkundeprüfung ablegen?

Stand: 10/2026

Unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte ohne Aufsichts- und Vertretungsrolle müssen die 34k-Sachkundeprüfung nicht ablegen. Der Erlaubnisinhaber darf sie nur beschäftigen, wenn er sicherstellt, dass sie über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 34k Abs. 6 Satz 1 GewO). Die IHK-Prüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO verlangt das Gesetz vom Antragsteller; Satz 2 lässt den Nachweis für eine angemessene Zahl aufsichtsführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter genügen, Satz 3 schließt das aus, wenn der Antragsteller als natürliche Person selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder in der Leitung dafür verantwortlich ist.

Dieselbe Adressatenfrage steht in Kammer-FAQs: Die IHK Düsseldorf fragt, wer die Sachkundeprüfung benötigt; die IHK Frankfurt fragt, ob eine Delegation möglich ist. Das sind Nachfrage-Signale, keine Rechtsquelle. Aufbauend auf Erlaubnis beantragen trennt dieser Text Prüfung, Kenntnisse, Weiterbildung und Register.

Verantwortlich ist die Redaktion von 34k-pruefung.de. Methode: Wortlaut von § 34k Abs. 3 GewO, § 34k Abs. 6 GewO und § 34k Abs. 8 GewO im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 139. Ergänzend § 6 DarlVermV. Die Einzelnorm zu § 34k GewO auf gesetze-im-internet.de (Pfad gewo/__34k.html) antwortete am 26. Oktober 2026 mit HTTP 404. IHK-Angaben bleiben Kammerbeschreibung. Zweck: klären, wer die Prüfung ablegen muss. Keine Rechtsberatung. § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft.

Müssen Beschäftigte die 34k-Sachkundeprüfung ablegen?

Nein für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte ohne Aufsichts- und Vertretungsrolle: § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO knüpft die IHK-Prüfung an den Antragsteller. Der Erlaubnisinhaber muss nach § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO ihre angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherstellen. Satz 2 lässt den Nachweis für eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen genügen, denen die Aufsicht übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.

RolleIHK-Sachkundeprüfung oder GleichstellungAngemessene Kenntnisse (Abs. 6 Satz 1)Weiterbildung (Abs. 6 Satz 2)Register (Abs. 8 Nr. 1)
Antragsteller als natürliche Person, der selbst nach Abs. 1 tätig ist oder in der Leitung dafür verantwortlich istJa, Prüfung oder Gleichstellung nach § 4 DarlVermV; Satz 2 gilt nach Satz 3 nichtBetrifft die mitwirkenden BeschäftigtenJa; Satz 4 sperrt die Delegation der eigenen PflichtDer Gewerbetreibende selbst
Beschäftigte mit Aufsicht und Vertretungsmacht (Satz 2)Für sie wird der Nachweis erbracht, soweit Satz 2 greiftSoweit sie selbst unmittelbar mitwirkenNach Abs. 6 Satz 5 dieselben Personen, wenn die Sachkunde nach Abs. 3 Satz 2 delegiert wurdeNur wenn sie in leitender Position verantwortlich sind (eigener Test)
Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte ohne diese Aufsichts- und VertretungsrolleNein nach Abs. 3Ja; der Erlaubnisinhaber muss das sicherstellenJaNein nach IHK Frankfurt (Kammerbeschreibung)
Juristische Person als AntragstellerSatz 1 Nr. 3 verlangt den Nachweis vom Antragsteller; Satz 2 lässt ihn über beschäftigte natürliche Personen mit Aufsicht und Vertretungsbefugnis als ausreichend zu. Die IHK Frankfurt beschreibt daneben den Nachweis durch gesetzlich vertretungsberechtigte PersonenPflicht des Erlaubnisinhabers für die MitwirkendenJa, Delegation nach Satz 3 möglichGewerbetreibender und Personen in leitender Position

Nach § 4 Abs. 1 DarlVermV sind bestimmte Berufsqualifikationen dem Sachkundenachweis nach § 1 DarlVermV gleichgestellt; die Liste steht unter Befreiung von der Sachkundeprüfung. Beispiel: Eine GmbH kann nach Satz 2 den Nachweis für angestellte Personen erbringen, denen die Aufsicht übertragen ist und die sie vertreten dürfen. Die übrigen unmittelbar mitwirkenden Kreditberater müssen die IHK-Prüfung nicht ablegen; der Erlaubnisinhaber muss ihre angemessenen Kenntnisse sicherstellen. Satz 2 sagt nicht, dass gesetzliche Vertreter nie den Nachweis führen. Eine Einzelunternehmerin, die selbst vermittelt, kann Satz 2 nicht nutzen — siehe Frau N. im Beitrag § 34k GewO Erlaubnis. Die Alte-Hasen-Regelung nach § 162 Abs. 3 GewO bleibt unberührt; sie steht im Beitrag Alte-Hasen-Regelung.

Sachkundedelegation nach § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO

Die Sachkundedelegation nach § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO ist zulässig, wenn der Nachweis für eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 3 sperrt diesen Weg, sobald der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. Eine Zahl, die als angemessen gilt, nennt das Gesetz nicht.

Die IHK Frankfurt beschreibt für juristische Personen, die Sachkunde müsse grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden; könnten oder wollten nicht alle den Nachweis erbringen, müsse er zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person erbracht werden, mit einer Erklärung der übrigen. Der Geschäftsführer könne den Nachweis ferner auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren, die Aufsicht führen und den Antragsteller vertreten dürfen. Das ist Kammerbeschreibung. Der gesetzliche Test bleibt Aufsicht, Vertretungsbefugnis und angemessene Zahl. Ob Prokura oder Handlungsvollmacht genügt, steht in § 34k Abs. 3 GewO nicht.

Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte ohne IHK-Prüfung

Unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Erlaubnisinhaber ihre angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO sicherstellt, einschließlich Gestaltung, Angebot und Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und Verbraucherrechte. Dieselbe Gruppe ist nach Satz 2 weiterbildungspflichtig. Nach Satz 6 kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer mitwirkenden Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt.

Die IHK Bodensee-Oberschwaben schreibt, einen formalen Sachkundenachweis müssten die Beschäftigten nicht erbringen; verbindlich bleibt der Begriff der unmittelbar mitwirkenden Personen. Weiterbildung und Delegation beschreibt Weiterbildungspflicht 34k. Wurde die Sachkunde nach Absatz 3 Satz 2 delegiert, gilt die Weiterbildungspflicht nach Satz 3 als auf dieselben natürlichen Personen delegiert (§ 34k Abs. 6 Satz 5 GewO).

Beschäftigte im Vermittlerregister nach § 34k Abs. 8 GewO

Ins Vermittlerregister müssen nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO der Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach Absatz 1 und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind. Das ist ein eigener gesetzlicher Test, nicht identisch mit der Aufsichts- und Vertretungsformel in Absatz 3 Satz 2. Die IHK Frankfurt schreibt, alle weiteren Angestellten müssten nicht mit eingetragen werden.

Speicherfelder und Meldewege stehen im Beitrag Vermittlerregister nach § 34k GewO, der Antragsweg unter Erlaubnis beantragen.

Häufige Fragen

Müssen Beschäftigte die 34k-Sachkundeprüfung ablegen?

Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte ohne Aufsichts- und Vertretungsrolle müssen die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO nicht ablegen. Der Erlaubnisinhaber darf sie nur beschäftigen, wenn er ihre angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO sicherstellt. Die Prüfung verlangt das Gesetz vom Antragsteller. Satz 2 lässt den Nachweis für eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen genügen, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 3 schließt Satz 2 aus, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder für diese Tätigkeiten in der Leitung verantwortlich ist.

Wann ist die Sachkundedelegation nach § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO zulässig?

§ 34k Abs. 3 Satz 2 GewO lässt den Nachweis für eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen genügen, denen die Aufsicht übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 3 sperrt diesen Weg, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder für diese Tätigkeiten in der Leitung verantwortlich ist. Die IHK Frankfurt beschreibt für juristische Personen einen Nachweis durch alle oder zumindest eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person; das ist Kammerbeschreibung, nicht der Wortlaut des Absatzes 3.

Was müssen unmittelbar mitwirkende Beschäftigte ohne IHK-Prüfung nachweisen?

Sie müssen die IHK-Sachkundeprüfung nicht ablegen. Der Erlaubnisinhaber darf sie nur beschäftigen, wenn er ihre angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO sicherstellt. Dieselbe Gruppe ist nach Satz 2 weiterbildungspflichtig. Dem Gewerbetreibenden kann die Beschäftigung untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt (§ 34k Abs. 6 Satz 6 GewO).

Wer von den Beschäftigten muss ins Vermittlerregister nach § 34k?

Eintragungspflichtig nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO sind der Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach Absatz 1 und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind. Die IHK Frankfurt schreibt, alle weiteren Angestellten müssten nicht mit eingetragen werden.

Folgt die Weiterbildung der Sachkundedelegation?

Ja, soweit die Sachkunde nach § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO delegiert wurde: Dann gilt die Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 Satz 3 GewO als auf dieselben natürlichen Personen delegiert (§ 34k Abs. 6 Satz 5 GewO). Erlaubnisinhaber und unmittelbar mitwirkende Beschäftigte bleiben nach Satz 2 weiterbildungspflichtig. Satz 4 schließt die Delegation der Pflicht des Gewerbetreibenden aus, wenn dieser als natürliche Person selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder in der Leitung dafür verantwortlich ist.

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